
Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden
Verdienste eines freigestellten Arbeitnehmers aus einer Zweitanstellung sind nicht nach §§ 60, 61 HGB herauszugeben.
Sachverhalt – Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer A und Arbeitgeberin B schließen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.01.2010. A ist bis zum Beendigungstermin unwiederruflich von der Arbeit freigestellt. Eine Regelung zur Anrechnung eines eventuellen Zwischenverdienstes enthält der Vergleich nicht.
Im Januar 2010 arbeitet A als Angestellter bei einem Mitbewerber. Davon erfährt B.
B verlangt von A die Herausgabe der Vergütung, zumindest aber Anrechnung auf die Vergütungspflicht der B. B zahlt die Vergütung für Januar 2010 nicht. A klagt gegen B auf Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht gibt A recht.
Rechtsgründe – Arbeitsrecht Dresden
Der Arbeitnehmer darf die Vergütung aus der Zweitanstellung anrechnungsfrei behalten.
Ein Anspruch der B auf Herausgabe des Hinzuverdienstes folgt auch nicht aus § 61 I HGB. Danach muss der Handlungsgehilfe Vergütungen aus wettbewerbswidrigen Geschäften abführen. Darunter fällt jedoch keine Zweitanstellung. Eine Zweitanstellung bedeutet kein „Geschäftemachen“
Eine Anrechnung des Zwischenverdienstes folgt auch nicht aus den Grundsätzen des § 615 S. 2 BGB, da die Vorschrift nur für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers gilt.
Der Vergleich stellt eine eigene Rechtsgrundlage für die Vergütungspflicht der B dar.
Mein Rechtstipp – Arbeitsrecht Dresden
„Je nach Interessenlage gebietet es sich, bei Freistellungsvereinbarungen Regelungen über Zweitanstellungen mit Anrechnung von Zweitverdiensten zu treffen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de