– Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind mit 2/3 der Kosten,
max. 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.
– Wird ein Kind bereits im Kindergarten in eine Fremdsprache
eingeführt, gehören auch die Zusatzbeiträge dafür zu den
abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Zur Kinderbetreuung zählt hauptsächlich die Beaufsichtigung von
Kindern durch Dritte. Doch was gilt, wenn – was immer häufiger
vorkommt – ein zweisprachiger Kindergarten den Kindern bereits früh
eine Fremdsprache vermittelt?
Der Bundesfinanzhof hat hierzu in seinem Urteil vom 19.04.2012
(III R 29/11) klargestellt, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit
zu verstehen sei. Er beinhaltet nicht nur die Beaufsichtigung der
Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung der Zeit in den
Kindereinrichtungen. Zu den steuerlich geförderten Aktivitäten zählt
auch das spielerische (!) Erlernen einer Fremdsprache.
„Werden neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische
Sprachassistentinnen für die Betreuung der Kinder eingesetzt, sind
die zusätzliche Aufwendungen bei den Eltern als
Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen,“ so Jörg Strötzel,
Vorsitzender der VLH. Wenn also die kindergartentypischen Aktivitäten
wie spielen, singen oder basteln im Vordergrund stehen, dann handelt
es sich um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten, auch wenn
dadurch nebenbei eine Fremdsprache erlernt wird.
Doch Achtung: Etwas anderes gilt, wenn die Kinder speziellen
Unterricht in ihrer Freizeit besuchen. Gehen die Kinder zum
Nachhilfeunterricht oder lernen sie ein Musikinstrument zu spielen,
dann steht nicht die Betreuung des Kindes im Vordergrund, sondern
dessen Bildung. Solche Aufwendungen sind nicht abziehbar.
Die VLH weist noch auf Folgendes hin: Bis 2011 konnten die Eltern
Kinderbetreuungskosten nur geltend machen, wenn sie berufstätig,
krank oder in Ausbildung waren – oder das Kind zwischen drei und fünf
Jahre alt war. Ab 2012 sind diese Einschränkungen weggefallen. Daher
können jetzt Kinderbetreuungskosten für alle Kinder ab deren Geburt
bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres geltend gemacht werden.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vlh.de oder unter
unserer kostenfreien Rufnummer 0800 1817616.
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