Zum Schutz von Erweiterungen oder Umgestaltungen von Marken durch die ursprüngliche Eintragung

Ob diese neuen Elemente ebenfalls unter den Schutz der ursprünglich eingetragenen Marke fallen, ist rechtlich schwer zu beurteilen.

Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof am 10.06.2010 (T-482/08) zu befassen.
Der Inhaber der Marke „Atlas Transport“ benutzte im tatsächlichen Geschäftsverkehr „THE DUESSELDORFER© ATC Atlas Transport Gesellschaft m.b.H.“ und „THE DUESSELDORFER© ATC Atlas Transport“.
Daraufhin stellte ein Wettbewerber einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung.

Die ersten fünf Jahre nach Markeneintragung gilt die sog. Benutzungsschonfrist (Schutz der Marke auch ohne Benutzung), im Anschluss daran genießt die Marke nur noch Schutz, wenn sie auch tatsächlich für die eingetragenen Klassen genutzt wird.
Aus diesem Grund stellte sich im o.g. Fall die Frage, ob eine Benutzung der eingetragenen Marke vorlag oder nicht.

Der EuGH stellte fest, dass das Akronym „ATC“ lediglich eine Abkürzung für „Atlas Transport Company“ darstelle und somit denselben Bedeutungsgehalt wie die eingetragene Marke besitze. Gleiches gelte für „Gesellschaft m.b.H.“
Aus diesem Grund wurde eine Benutzung der Marke bejaht und der Löschungsantrag abgelehnt.

Fazit:
Das Ergebnis zeigt, dass unter sehr engen Voraussetzungen auch Erweiterungen vom Schutz einer Marke umfasst sein können. Die gesetzlichen Regelungen lassen jedoch gerade in diesem Bereich kaum Spielraum zu, sodass es ratsam ist, eine Markenerweiterung oder
-änderung immer im Voraus einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Begutachtung vorzulegen.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com