Zinsbindungsfrist bei Helaba Finanzierungen läuft aus – was Anleger tun können

Zinsbindungsfrist bei Helaba Finanzierungen läuft aus – was Anleger tun können

München, Oktober 2011 – Anlegern der sog. „Hebelmodelle“ wie der SpaRenta, der Lex-Konzept-Rente, System-Rente oder Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR), die unter einer enormen Darlehensschuld bei der Helaba oder Frankfurter Bankgesellschaft (ehemals LB Swiss, Helaba Schweiz) leiden, flattert zur Zeit unangenehme Post der Bank ins Haus. Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte, erläutert zu den Hintergründen:

Die Anleger hatten vor etwa 10 Jahren ein Rentenmodell gezeichnet, dass auf einer Finanzierung der Helaba, oft in Schweizer Franken (CHF), basiert. Die damals vereinbarte Zinsbindung ist jetzt abgelaufen oder läuft in Kürze ab. Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie eine neue Zinsvereinbarung mit der Helaba unterzeichnen sollen. Geschädigten fällt in diesem Zusammenhang häufig auf, dass die zur Sicherheit des Darlehens dienende Lebensversicherung – bei der Generali (Sparenta) oder Clerical Medical Investment (andere Modelle) – zur Rückzahlung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht ausreicht. Darüberhinaus, weist das zur Tilgung gedachte Wertpapierdepot erhebliche Defizite auf. Deshalb sind viele Anleger verunsichert und haben Existenzängste.

Bei den Modellen SpaRenta, Lex-Konzept-Rente, System-Rente und Sicherheits-Kompakt Rente (SKR) handelt es sich um Modelle, die Anlegern zur Alters vorsorge verkauft wurden. Die Basis war hier jeweils eine Lebensversicherung. In diese wurde ein erheblicher Einmalbetrag geleistet, der nicht aus Eigenmitteln, sondern zum größten Teil aus einer Finanzierung bei der Helaba stammt, und mit der eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren vereinbart wurde.

Im Fall SpaRenta sollten die Zinsen des Darlehens durch regelmäßige Auszahlungen der Generali Lebensversicherung abgeleistet werden. Zur Tilgung des oft sechsstelligen Darlehens war ein Wertpapierdepot erworben worden. Ähnlich verhält es sich mit den Modellen der Lex-Konzept-Rente, Sicherheits-Kompakt-Rente und System-Rente. Dort wurde ein Lebensversicherungsvertrag mit der britischen Lebensversicherung Clerical Medical (kurz CMI) abgeschlossen.

Durch eine ggf. bestehende Fremdfinanzierung in Schweizer Franken bei der Frankfurter Bankgesellschaft (ehemals LB Swiss), klafft die Differenz zwischen dem Wert der Lebensversicherung und des Wertpapierdepots zum bestehenden Darlehenssaldo immer weiter auf. Der Schweizer Franken weist die letzten Monate eine scheinbar kaum zu stoppende Wertentwicklung auf. Dadurch wird der Schaden mit der Zeit immer größer, was bei den Anlegern große Sorgen verursacht.

„Gern verdrängen Anleger dieser Modelle diese Problematik bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsbindungsfrist abläuft. Diese endet zumeist nach 10 Jahren nach dem Abschluss des Darlehensvertrages.“ führt Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt aus. Die auf den Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte vertritt eine Vielzahl geschädigter Anleger. „Aus unserer Erfahrung versuchte die Helaba in der Vergangenheit mit den betroffenen Anlegern nach Ablauf der Zinsbindung anstatt einer nur notwendigen sog. Prolongation („Verlängerung“), neue Darlehensverträge abzuschließen“ so Appelt weiter.

Beim Abschluss solcher neuen Verträge ist jedoch Vorsicht angebracht, da die Bank sich in späteren Auseinandersetzungen darauf berief, dass die nach dem Zinsbindungsende abgeschlossenen Darlehensverträge neue Verträge und damit Ansprüche aus dem ursprünglich abgeschlossenen Darlehensvertrag nichtig seien.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, kann dieser Einwand nicht gelten. „Aus unserer Sicht hat der Geschädigte in beiden Fällen einen Anspruch gegen die Helaba. Neben der Widerrufsmöglichkeit des Darlehensvertrages können aus unserer Sicht die gegenüber der Generali und der Clerical Medical bestehenden Schadensersatzansprüche der Bank entgegengehalten werden.“ Vor diesem Hintergrund ist der geschädigte Anleger nicht auf Gedeih und Verderb der Bank ausgeliefert.

Um ersten positiven Urteilen, weitere folgen zu lassen, sollten Betroffene durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie ordnungsgemäß beraten und belehrt wurden. Dann können die Ansprüche gegenüber der Bank dargelegt werden, um mit dieser ggf. eine gütliche Beilegung zu erreichen. „Da zum Ende diesen Jahres eine absolute Verjährung für Verträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden, eintritt, sollte unverzüglich Rat gesucht werden.“ erklärt Rechtsanwältin Anja Appelt. Insbesondere, wenn die Bank ein Angebot zur weiteren Festschreibung der Zinsbindung versandt hat, lohnt es, dieses durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Daneben sollten auch Klagen sowohl gegenüber Clerical Medical als auch der Generali und der SpaRenta GmbH parallel überprüft werden, raten die KAP Rechtsanwälte.

Weitere Informationen unter:
http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de