München, den 26.10.2011 – Kunden, die vor rund zehn Jahren ein Darlehen bei der Bayerischen Landesbank (BayLB) aufgenommen hatten, um im Rahmen eines so genannten „Hebelmodells“, Gelder in eine Lebensversicherung der Clerical Medical zu investieren, erhalten dieser Tage Post von der Deutschen Kreditbank AG (DKB), die zwischenzeitlich das Darlehen übernommen hat. Hierin wird den Kunden mitgeteilt, dass die vereinbarte Zinsbindungsfrist ablaufe („Zinsbindungsende“) und nun neue Konditionen für das Darlehen zu vereinbaren sind. Angeboten wird die Vereinbarung eines recht moderaten Zinssatzes.
Nach Ansicht der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte wird der Zinssatz nunmehr für die restlichen Darlehensjahre gesenkt, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom März 2011 der BayLB bei fehlerhafter Angabe des Gesamtbetrages im Darlehensvertrag ohnehin nur 4% zustehen. “Vor diesem Hintergrund, wird den in uns vorliegenden Fällen, deshalb ein Zins für das restliche Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist in Höhe von 4% genannt.” teilt Rechtsanwalt Thorsten Krause von KAP Rechtsanwälte in München mit.
Rechtsanwalt Krause berichtet weiter: “Abgesehen, von der zu fordernden Rückerstattung der zu viel geleisteten Zinsen für die Vergangenheit, können Anleger gegen die DKB AG bzw. Bayerische Landesbank aus diesen Darlehen, die häufig im Zusammenhang mit einem als Altersvorsorge gedachten so genannten „EuroPlan“ oder einem vergleichbaren Hebelmodell abgeschlossen wurden, weitere Ansprüche herleiten.”
Laut Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt finden sich die Fehler häufig bei den ursprünglichen Darlehensverträgen, die es dem Anleger erlauben, den Darlehensvertrag unter bestimmten Umständen auch heute noch zu widerrufen. Hinzu kommen Schadensersatz- ansprüche gegen die DKB AG bzw. BayernLB, da diese im Rahmen des Europlans mit der britischen Lebensversicherung Clerical Medical nach unserer Auffassung institutionell zusammen arbeiten. Der Übergang von der Bayerischen Landesbank auf die DKB Bank ist dabei unschädlich. Das Ergebnis kann hier von einer nachträglichen und rückwirkenden Zinsanpassung bis zur kompletten Schadlosstellung des Anlegers reichen.
Nach Ansicht des OLG München kann hier ein Fall eintreten, in dem die Bank und der Anleger praktisch die Plätze tauschen. Während die Bank von dem Anleger dann kein Geld mehr aus dem Darlehen fordern kann, sondern diesem gar noch sein eingesetztes Eigenkapital zu erstatten hätte, würde der Anleger im Gegenzug seine Rechte aus der Lebensversicherung an die Bank abtreten. Alternativ können Anleger der Bank auch Schadensersatzansprüche entgegenhalten, die aus dem Abschluss des Vertrages mit Clerical Medical herrühren. Gerade die in der letzten Zeit ergangenen Urteile, etwa des OLG Karlsruhe oder des OLG München gegen Clerical Medical, können damit als Argumentationshilfe für Ansprüche auch gegenüber der DKB AG bzw. BayLB dienen.
KAP Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern am besten den Rat eines auf diese Themen spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen, bevor sie eine Entscheidung treffen, wie sie mit dem Angebot der DKB umgehen. Hierbei ist nicht nur wegen der von der DKB Bank gesetzten Frist Eile geboten, sondern auch, da Ansprüche aus Vorgängen, die vor oder im Jahr 2001 erfolgt sind (wie etwa dem Abschluss des Hebelmodells) zum Ende des Jahres 2011 zu verjähren drohen.
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