Zeitarbeitnehmer auf Leihbasis und die Betriebsgröße

Zeitarbeitnehmer auf Leihbasis und die Betriebsgröße
Anwalt Hamburg
 

Grundsätzlich ist es so, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wenn im Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies hat zur Folge, dass für eine fristgemäße Kündigung ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG nicht erforderlich ist. Kündigungen sind in diesem Fällen also für Arbeitgeber erheblich einfacher durchzusetzen.

Bislang war es, so dass bei der Berechnung der Betriebsgröße etwaige beschäftigte Leiharbeitnehmer nicht hinzugerechnet werden mussten, da sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher sondern mit dem Verleiher haben. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun geändert:

Der Fall:
Der Arbeitgeber beschäftigte 10 eigene Arbeitnehmer. Darüber hinaus waren auch Leiharbeitnehmer für ihn tätig. Nach Kündigung eines Arbeitnehmers, entschieden sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage verliert, da das KSchG in seinem Fall nicht gilt (nicht mehr als 10 Arbeitnehmer).

Die Entscheidung:
Das BAG hat die Meinung vertreten, dass die Leiharbeitnehmer zumindest dann zur Arbeitnehmerzahl hinzugerechnet werden müssen, wenn sie aufgrund eines regelmäßig bestehenden Personalbedarfes beschäftigt werden.

In solchen Fällen handele es sich laut BAG nicht mehr um typische Kleinbetriebe, die aufgrund der häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, der geringen Finanzausstattung sowie der stärkeren Belastung durch einen Kündigungsschutzprozess aus der Anwendbarkeit des KSchG herausgenommen werden müssen.

Anders könne dies nur dann sein, wenn der Personalbedarf nicht regelmäßig sondern z.B. nur vorübergehend bestehe.

Konsequenz:
Für viele Arbeitgeber, die nicht mehr als 10 eigene Arbeitnehmer haben aber zusätzlich Leiharbeitnehmer beschäftigen kann diese Entscheidung zum echten Problem werden.

Da oftmals Leiharbeitnehmer ständig beschäftigt werden, weil dauerhaft ein größerer Personalbedarf besteht, als dass er mit eigenen Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte, wird in solchen Konstellationen immer dann das KSchG anwendbar sein, wenn eigene Arbeitnehmer zusammen mit den Leiharbeitnehmern die 10-Arbeitnehmer-Schwelle übersteigen. Kündigung werden so erheblich schwerer.

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