Wirecard AG veröffentlicht Details zum Aktienrückkaufprogramm 2019/I

Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052

Der Vorstand („Vorstand“) der Wirecard AG (ISIN DE0007472060) („Gesellschaft“)
hat am 17. Oktober 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft
(„Aufsichtsrat“) vom selben Tag beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe
von bis zu 200 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen
(„Aktienrückkaufprogramm 2019/I“).

Das Aktienrückkaufprogramm 2019/I folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 20. Juni 2017, wonach eigene Aktien der Gesellschaft
zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu jedem zulässigen Zweck,
insbesondere aber auch zum Zwecke der Einziehung und zum Angebot und zur
Übertragung gegen Sachleistungen bei Unternehmenserwerben, erworben werden
können.

Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2019/I können im Zeitraum vom 5. November
2019 bis 5. November 2020 insgesamt bis zu 2.500.000 eigene Aktien der
Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den
Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von 200 Mio. EUR zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels
5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.
April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni
2017 darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft
(ohne Erwerbsnebenkosten) im Falle eines Erwerbs über die Börse den Durchschnitt
der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag des Erwerbs oder,
falls früher, dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr
als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms 2019/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben
werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte
dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein
Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend
Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016
unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird
insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das
Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu
verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2019/I
enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2019/I kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Die erworbenen Aktien können zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) genannten Zwecke verwendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2019/I zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs.
2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden
Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung
solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf
ihrer Website (www.wirecard.de) im Bereich –Investor Relations– veröffentlichen
und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Über Wirecard:

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