Union stoppt „pre-trial discovery“ von Dokumenten
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestages hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Änderung
von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und
Zivilverfahrensrechts (BT-Drucksache 18/10714) beschlossen. Dabei
wurde eine Regelung im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums
gestrichen, die die Erledigung von Ausforschungsbeweisanträgen nach
US-amerikanischem Zivilprozessrecht („pre-trial discovery of
documents“) unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland
ermöglicht hätte. Hierzu erklären die rechts- und
verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter
Sebastian Steineke:
„Ausforschungsbeweise bleiben in Deutschland verboten. Wir als
Union haben dafür gesorgt, dass die Rechtshilfe in Zivilsachen nicht
für „pre-trial discovery“-Ersuchen aus den USA geöffnet wird.
Nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht kann eine Partei den
Prozessgegner im Wege der „pre-trial discovery of documents“ dazu
zwingen, umfangreiche Dokumente vorzulegen, die den Prozessgegner
oder auch Dritte betreffen. Solche Ausforschungsbeweise sind mit dem
deutschen Prozessrecht nicht vereinbar und dürfen auch nicht über den
internationalen Rechtsverkehr Einzug halten.
Insbesondere deutsche Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten
tätig sind, wären als betroffene Partei oder als Dritte erheblichen
Risiken ausgesetzt. Die Dokumentenherausgabe ist häufig schon mit
hohem Aufwand und exorbitanten Kosten verbunden – und das völlig
unabhängig davon, ob eine Klage überhaupt begründet ist. Zudem würden
auch Probleme für den Datenschutz und die Belange der Arbeitnehmer
geschaffen. Auf die Nachteile und Risiken von Ausforschungsbeweisen
haben insbesondere auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hingewiesen.“
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