Wie verbuche ich Corona-Soforthilfen in meiner Buchhaltung richtig?

Wie verbuche ich Corona-Soforthilfen in meiner Buchhaltung richtig?
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Richtige Buchung von Corona-Hilfen für Ihr Unternehmen: Eine Anleitung zur korrekten Verbuchung

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen vor finanzielle Herausforderungen gestellt. Um diese zu bewältigen, wurden von Bund und Ländern verschiedene Hilfsmaßnahmen eingeführt. Doch wie werden diese Hilfen richtig in der Buchhaltung erfasst? In diesem Artikel erhalten Sie eine umfassende Anleitung zur richtigen Verbuchung von Corona-Hilfen, einschließlich Buchungsbeispiele für Soforthilfen, Überbrückungshilfe, KfW-Kredite und Kurzarbeitergeld.

Soforthilfen der Bund und Länder als sonstige Erträge buchen

Die Soforthilfen, die Unternehmen als nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse erhalten, sind nach Erhalt und Bescheiderteilung als sonstige Erträge zu verbuchen. Diese Erträge unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Überbrückungshilfe I, II, III und III-Plus als sonstige Erträge buchen

Ähnlich wie bei den Soforthilfen handelt es sich bei den Überbrückungshilfen um steuerpflichtige Einnahmen, die als sonstige Erträge zu verbuchen sind. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Hilfen nicht bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Veranlagungsverfahren.

November- und Dezemberhilfen 2020 als sonstige Erträge buchen

Die November- und Dezemberhilfen für von der Pandemie betroffene Unternehmen sind ebenfalls als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln und entsprechend als sonstige Erträge zu verbuchen.

Neustarthilfe als sonstige Erträge buchen

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige sowie die „Restart-Hilfe“ für Unternehmen werden ebenfalls als sonstige Erträge verbucht. Diese Hilfen sind ebenfalls steuerpflichtig und unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Praxis-Hinweis: Zuschüsse unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Es ist wichtig zu beachten, dass die Corona-Hilfsmaßnahmen in Form von Zuschüssen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Rückzahlung von Corona-Hilfen: Gegenbuchung zu den erhaltenen Zahlungen

Sollten aufgrund von Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen Rückzahlungen von Corona-Hilfen erforderlich sein, werden diese gegen die erhaltenen Zahlungen verbucht. Diese Rückzahlungen wirken sich auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns aus.

Rückzahlungspflichtige KfW-Kredite als Verbindlichkeiten buchen

KfW-Kredite, die rückzahlungspflichtig sind, werden als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten erfasst. Es ist zu beachten, dass eine Kombination dieser Kredite mit anderen Fördermitteln grundsätzlich zulässig ist.

Kurzarbeitergeld: Durchlaufender Posten

Das Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, wird als durchlaufender Posten behandelt und auf dem Konto „Forderungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit“ verbucht.

Fazit: Professionelle Buchungshilfe für klaren Überblick

Die korrekte Buchung von Corona-Hilfen ist entscheidend für die Finanzbuchhaltung eines Unternehmens. Mit dieser Anleitung und den entsprechenden Buchungsbeispielen können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Finanzbuchhaltung den aktuellen Anforderungen entspricht. Bei Fragen oder für professionelle Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren und einen klaren Überblick über die Finanzen Ihres Unternehmens zu erhalten.