Widerruf von Darlehen: Die Welle ebbt nicht ab

Widerruf von Darlehen: Die Welle ebbt nicht ab
KSR | Kanzlei Siegfried Reulein
 

Grundsätzlich kann ein Darlehensnehmer nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist seine, auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kommt auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Widerruf noch in Betracht. Insbesondere kann sich eine Bank in der Regel nicht auf die Verwendung einer von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung berufen, wenn sie diese nicht zu 100 % nach Inhalt und Form für ihre Darlehensverträge verwendet, sondern Änderungen oder Ergänzungen vornimmt.

Im Falle des wirksamen Widerrufs kann der Verbraucher nicht zur Zinsen für die Zukunft sparen. Er kann auch geleistete Bearbeitungsgebühren und ähnliche Entgelte zurückverlangen und hat im Einzelfall sogar Anspruch auf die Rückzahlung geleisteter Zinsen, sofern die vertraglichen vereinbarten Zinsen über dem marktüblichen Zinssatz lagen.

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber Banken und Sparkassen bei der Durchsetzung ihrer Widerrufe begleitet, sind mindestens 90 % der ihm vorgelegten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, so dass nicht nur eine kleine Minderheit von Verbrauchern von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich so einiges an Geld ersparen kann.
Ob ein Widerruf rechtswirksam auch heute noch erklärt werden kann, muss im Einzelfall eingehend und sorgfältig geprüft werden. Darlehensnehmern ist daher anzuraten, die Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um klären zu lassen, ob ein Widerruf aktuell noch möglich ist.