WGF AG – Anlegergemeinschaft Fachanwalt Dr. Stoll macht Schadensersatz geltend

Es war keine schöne Weihnachtsüberraschung, die den
Anlegern der WGF Hypothekenanleihen und WGF Genussrechte serviert
wurde. Die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG meldete
am 11.Dezember 2012 Insolvenz an und seitdem stellen sich nicht
wenige Anleger die Frage, wie es um die Sicherheit des angelegten
Geldes bestellt ist. Denn vielfach wurden die WGF Anleihen als
sichere Geldanlagen verkauft.

Dass in den Verkaufsprospekten seitenlang verschiedene Risiken
aufgelistet sind, war vielen Anlegern nicht bewusst. So taucht im
beispielsweise im Verkaufsprospekt der Anleihe WGFH08 der
mittlerweile mit „Zündstoff“ beladene Satz “ Die Rückzahlung der
Hypothekenanleihe 2011/2017 sowie die Bedienung der Zinsansprüche
sind an die Ertragslage der WGF AG gebunden und können daher in der
Insolvenz ausfallen.“ auf (S. 21).

Dieser Satz bedeutet nicht, dass eine Insolvenz automatisch und
unabwendbar einen Totalverlust für die Anleger hinausläuft – Anleger
ist aber dringend zu empfehlen, sich am Insolvenzverfahren zu
beteiligen, denn durch die Insolvenzanmeldung wurden sämtliche
(Rückzahlungs-)Ansprüche gegenüber der WGF AG fällig, selbst wenn
diese erst in ein paar Jahren fällig werden sollten. Die Anleger der
WGF Anleihen und WGF Genussrechte können eine Anwalt beauftragen, um
ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen.

Müssen die Anleger die Eigenverwaltung einfach hinnehmen?

Im Zusammenhang mit dem jetzt anstehenden Insolvenzverfahren
tauchen aber andere Fragestellungen auf, die Einfluss auf den Ausgang
des Insolvenzverfahrens haben können. So wurde vom Amtsgericht
Düsseldorf dem Antrag der WGF AG auf vorläufige Eigenverwaltung
entsprochen – die WGF AG, die einen millionenschweren Verlust in dem
Geschäftsbericht 2011 einräumen musste, soll jetzt ihr eigenes
Insolvenzverfahren gemeinsam mit einem Sachwalter abwickeln.

Die Eigenverwaltung müssen die Anleger jedoch nicht widerstandslos
hinnehmen. Anleger der WGF Anleihen und Genussscheine können einer
Interessengemeinschaft beizutreten, die sich das Ziel gesetzt hat,
das Insolvenzverfahren besser kontrollieren zu lassen. Dr. Ralf
Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründete eine
Interessengemeinschaft, um auf der anstehenden Gläubigerversammlung
einen Gläubigerausschuss installieren zu können.

Ein Gläubigerausschuss ist laut Insolvenzordnung berufen, die
Abwicklung der Insolvenz im Interesse der Gläubiger (bzw. Anleger) zu
überwachen und zu kontrollieren (§ 69 der Insolvenzordnung). Damit
einem entsprechenden Vorhaben Erfolg beschieden ist, sollten
möglichst viele Anleger gemeinsam und konzentriert vorgehen, was das
Ziel der Interessengemeinschaft ist. Es haben sich bereits über 200
Anleger der WGF Anleihen und WGF Genussscheine an die Kanzlei Dr.
Stoll & Kollegen gewandt.

Weitere Haftungsgegner überprüfen

In einem zweiten Schritt kann neben dem Vorgehen im
Insolvenzverfahren im Einzelfall überprüft werden, ob
Schadensersatzansprüche gegenüber (solventen) Schuldnern bestehen. Da
in den Fällen, welche der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vorliegen, die
Anleger ihre WGF Anleihen oder WGF Genussscheine vielfach bei Banken
wie der comdirekt bank, der DAB Bank sowie Raiffeisenbanken,
Volksbanken oder Sparkassen erwarben, empfiehlt es sich, die
Anlageberatung zu überprüfen. Wenn bei der Anlageberatung Fehler
passierten – was in der Praxis häufig geschieht – bestehen
Schadensersatzansprüche der Anleger, welche angesichts des
Insolvenzverfahrens eine Alternative darstellen können. Daneben
kommen noch weitere mögliche Haftungsgegner in Betracht, wie zum
Beispiel Mitglieder des Aufsichtsrats, die sich in der Vergangenheit
positiv über die WGF Finanzprodukte geäußert haben.

Beitritt zur Interessengemeinschaft: http://ots.de/k1oM6

Pressekontakt:
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
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