Die von vielen Kommunen erhobene Wettbürosteuer auf
Grundlage der Brutto-Wetteinsätze ist verfassungswidrig. Zu diesem
Ergebnis kommt Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für
Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, in einem
Gutachten im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV).
Die Verfassungswidrigkeit begründet Kirchhof mit der
Gleichartigkeit von Wettbürosteuer und Sportwettsteuer. Letztgenannte
erhebt der Bund nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in Höhe von
fünf Prozent ebenfalls auf die Wetteinsätze:
„Die Sportwettsteuer und die Wettbürosteuer schöpfen damit aus
derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sind in der
Bemessungsgrundlage, im Belastungsgrund, in der Erhebungstechnik und
der grundrechtlichen Zahlungsbetroffenheit gleichartig. Die
Wettbürosteuer verletzt in der gegenwärtigen Bemessung nach dem
Brutto-Wetteinsatz das Gleichartigkeitsverbot und damit das
Grundgesetz.“
Derzeit besteuern mehrere Kommunen insbesondere in
Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen die Wetteinsätze in
den Wettbüros, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die
vorherige Bemessungsgrundlage der Wettbürofläche für
gleichheitswidrig erklärt hat. Kirchhof kritisiert:
„In dem knappen Hinweis, mit dem Wetteinsatz stehe ein
praktikabler und sachgerechter „Wirklichkeitsmaßstab“ für die
Besteuerung zur Verfügung, hat das Gericht die Kommunen in die
verfassungsrechtliche Irre geführt. Die erwogene neue
Bemessungsgrundlage wird nur kurz erwähnt, nicht konkretisiert und
verfassungsrechtlich erörtert.“
Eine Wettbürosteuer darf jedoch keine zusätzliche Umsatz- oder
Sportwettsteuer sein. Als örtliche Aufwandsteuer muss sie den
tatsächlichen örtlichen Aufwand bemessen, den der Wettkunde in der
jeweiligen Kommune tätigt.
Wollen die Kommunen umfangreiche Steuerrückforderungen vermeiden,
sieht DSWV-Präsident Mathias Dahms daher dringenden Handlungsbedarf:
„Der Deutsche Sportwettenverband möchte im Dialog mit den Kommunen
die Wettbürosteuer auf eine rechtlich tragfähige Grundlage stellen,
die beidem gerecht wird: dem Wunsch der Kommunen nach sicheren
Steuereinnahmen sowie dem Interesse der Wettbürobetreiber an einer
angemessenen Besteuerung.“
Von der rechtlichen Fragilität der Wettbürosteuer in ihrer
jetzigen Form zeugt auch die jüngste Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Minden: Das Gericht hat vor wenigen Tagen die
neue Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld für ungültig erklärt,
die eine dreiprozentige Steuer auf die über Wettbüros abgewickelten
Wetteinsätze vorsieht.
Eine rechtskonforme Lösung könnte nach Ansicht von
Steuerrechtsexperte Kirchhof in einer pauschalen Besteuerung von
Live-Wetten auf Sportereignisse liegen, die der Wettkunde im Wettbüro
mitverfolgt. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern werden vielfach
in Pauschalen bemessen – zum Beispiel die Hundesteuer.
Ãœber den Deutschen Sportwettenverband:
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den
führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin
gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner,
insbesondere für Politik, Sport und Medien.
Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in
EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung
auch für den deutschen Markt an. Seit 2012 haben sie in Deutschland
rund 2 Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten
Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.
Pressekontakt:
DSWV-Hauptgeschäftsführer Luka Andric, Tel.: 030-403680160,
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