
Dieses Gesetz schützt in Deutschland die Begriffe „Olympia“, „Olympiade“ und „olympisch“ sowie da olympische Emblem mit den fünf Ringen zugunsten des Nationalen Olympischen Komitees und des Internationalen Olympischen Komitees. Insbesondere verbietet das Gesetz Dritten, diese Begriffe oder das olympische Emblem ohne Zustimmung der Berechtigten zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder in der Werbung hierfür zu verwenden.
Nach Auffassung des OLG könne der Verständige Durchschnittsverbraucher im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte z. B. einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonstige geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhält. In der Werbung liege auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele. Die Werbung müsse durch den Verbraucher so verstanden werden, dass das beworbene Produkt bzw. die Dienstleistung qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar ist. Dies könne im konkreten Fall jedoch nicht angenommen werden. Die Beklagte habe die Begriffe lediglich spielerisch auf die beworbene Rabattaktion übertragen.
Fazit:
Die Begriffe „Olympia“, „olympisch“, etc. sowie das Symbol der Olympischen Ringe genießen nach dem OlympSchG einen dem Markenrecht ähnlichen Schutz. Die Benutzung der geschützten Begriffe und Symbole in der Werbung kann daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Wie das OLG Frankfurt nun feststellte ist jedoch nicht jede Verwendung erfasst, vielmehr kann eine rein assoziative Verwendung auch in der Werbung zulässig sein, was jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist.
(Link zur Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/olympia-im-fitnessstudio
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