Warum ist der Einsatz eines Werbeblockers überhaupt problematisch ?
Die Kläger werfen der Eyeo GmbH gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor, welche nach § 4 Nr. 10 UWG unzulässig ist. Ansatzpunkt ist die in AdBlock Plus integrierte Funktion der sogenannten „Acceptable Ads“, wonach manche unaufdringliche Werbung, die gewissen Qualitätskriterien (die von der Eyeo GmbH festgelegt werden) entspricht, zugelassen und andere Werbung blockiert wird.
Zwar hatte der BGH in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit von Werbeblockern für das Fernsehen anerkannt, jedoch ist der vorliegende Fall anders gelagert, als der damals zugrundeliegende Sachverhalt. Beim Werbeblocker im Fernsehen wird die nachträgliche Ausblendung der Werbung aus einer Aufzeichnung ermöglicht, wohingegen beim Werbeblocker AdBlock Plus die Werbung vollständig unterdrückt wird, da sie nicht vom jeweiligen Werbeserver abgerufen wird.
Die Norm des § 4 Nr. 10 UWG verlangt stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, weswegen nach Ansicht des Autors hinsichtlich des Werbeblockers AdBlock Plus eine Unzulässigkeit vorliegen dürfte, da der Nutzer keine Kontrolle darüber hat, welche Werbung blockiert wird oder nicht. Dies gilt insbesondere als dass viele Werbetreibende an die Eyeo GmbH Zahlungen leisten dürften, damit ihre Werbung als „unaufdringlich“ eingestuft wird. Dieses Verhalten ist für den Nutzer von AdBlock Plus in keinster Weise transparent. Letztlich entscheidet der Hersteller des Werbeblockers und nicht der Nutzer, welche Werbung gezeigt oder blockiert wird.
Fazit:
Es spricht vieles dafür, dass das Landgericht München I die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit des Werbeblockers in dieser konkreten Form annehmen wird. Wir werden die entsprechende Entscheidung abwarten und im Rahmen dieses Newsletters kommentieren. Unabhängig von dem Verfahren bleibt aber festzuhalten, dass dieses nicht die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbeblockern im Internet betrifft. Es existieren weitere Werbeblocker am Markt, welche Werbung grundsätzlich ausblenden und dem Nutzer insoweit wieder die Kontrolle über das geben, was er sehen möchte und was nicht. Gegen solche Software bestehen insoweit keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.