Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg zum Inverkehrbringen von Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße

Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg zum Inverkehrbringen von Gesichtscremes in irreführender Verpackungsgröße
Rechtsanwältin Carolin Bastian LL.M.
 

Das OLG hat somit die erste Instanz (LG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: 312 O 51/14) nicht bestätigt. Die Richter der Vorinstanz sahen in den streitgegenständlichen Verpackungen gerade keine Irreführung der Verbraucher, da unter anderem kein Grund zur Annahme bestehe, dass die angesprochenen Verbraucher Rückschlüsse von der äußeren Verpackung auf die Tiegelgröße ziehen würden.

I. Sachverhalt

Konkret ging es in der Entscheidung um die Verpackung von 2 Gesichtscremes, welche aus Tiegeln bestand, die ihrerseits nochmals in Schachteln abgepackt waren.

Die jeweiligen Tiegel waren etwa 4 cm hoch und hatten eine Füllmenge von 50 Millilitern. Die Schachteln selbst waren 7 cm hoch. Auf den Schachteln waren zudem der Hinweis: „Die Produktabbildung entspricht nicht der Original-Größe“ sowie die tatsächliche Füllmenge des Tiegels angebracht.

II. Rechtliche Würdigung

Nach Einschätzung des OLG Hamburg sind diese Verpackungen – trotz der ergänzenden Hinweise – irreführend, da der Verbraucher über die tatsächliche Größe und den Inhalt des Produkts getäuscht werde. Das OLG Hamburg bejahte somit Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Das OLG wies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass der Verbraucher einen solch krassen Hohlraum, der im vorliegenden Fall fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmachte, nicht erwarte.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist folgerichtig und stärkt die Rechte der Verbraucher in besonderem Maße.