Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann unzulässig sein

Bei einigen Produkten kursieren z.B. viele Fälschungen, sodass der Hinweis auf die Echtheit bereits einen großen Wettbewerbsvorteil bedeutet.
So warb ein Vertrieb für Kosmetik- und Parfümerieartikel damit, dass seine Produkte original seien, er formulierte eine Echtheitsgarantie.

Dies sahen die Richter des Landgerichts Bochum am 10.02.2009 (Az.: 12 O 12/09) als irreführend an, da mit Selbstverständlichkeiten nicht geworben werden dürfe.
Grund dafür ist, dass den Verbrauchern der Eindruck vermittelt werde, sie erlangten durch die Echtheitsgarantie einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da ohnehin keine gefälschte Markenware zum Kauf angeboten werden darf, es sollten also alle Produkte „echt“ sein, die in Deutschland angeboten werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf diesem Markt tatsächlich viele Händler Plagiate anbieten.

Die Echtheit eines Produkts ist eine Selbstverständlichkeit, mit der nicht geworben werden dürfe.

Fazit:
Die Regelungen des Wettbewerbsrecht sind für juristische Laien oftmals unübersichtlich und unverständlich. Selbst Umstände, die unproblematisch erscheinen, beinhalten doch regelmäßig juristische Probleme, wie im beschriebenen Fall.
Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, bevor Werbebotschaften veröffentlicht werden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com