Werbung mit Garantie muss keine konkreten Angaben über die Garantie enthalten

In seinem Urteil von 14.04.2011 stellte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 133/09) nun jedoch fest, dass die nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Angaben nur für Garantieerklärungen gelten, also für Erklärungen hinsichtlich des Kauf- oder eines Garantievertrages.

Davon seien Werbeaktionen jedoch strikt zu trennen. Werbung fordere den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auf und kündige in diesem Zusammenhang eine Garantie an, verspreche sie aber noch nicht rechtsverbindlich.

Insofern bestünden Unterschiede, die auch verschiedene Anforderungen rechtfertigten.

Fazit:
Die Werbung mit einer Garantie muss noch keine detaillierten Angaben über die Garantie enthalten, wohl aber der Kauf- oder Garantievertrag. Diesem müssen Hinweise zu entnehmen sein auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ebenso müssen der Inhalt der Garantie und alle Angaben, die zu deren Geltendmachung erforderlich sind, genannt werden.

Um im wettbewerbsrechtlichen Bereich stets korrekt zu agieren, ist es ratsam, Werbeaktionen vor der Veröffentlichung immer mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com