Werbung mit Flatrate nur bei tatsächlicher Flatrate zulässig!

Eine solche Werbebotschaft ist äußerst effektiv, darf von Unternehmen jedoch nur gewählt werden, wenn auch tatsächlich eine Flatrate angeboten wird.

So entschieden am 30.07.2008 Richter am LG Frankfurt (Az.: 2-26 O 173/08), dass die Werbung mit einer Telefonflatrate irreführend und deshalb rechtswidrig sei, wenn bei einer hohen Inanspruchnahme die Kunden aufgefordert würden, entweder ihr Telefonverhalten einzuschränken oder aber einen Tarifwechsel vorzunehmen.

Sinn und Zweck einer Flatrate sei es gerade eben, so viel man möchte telefonieren zu können, ohne dabei Gefahr zu laufen, die finanziellen Möglichkeiten zu überschreiten.

Wirbt ein Unternehmen mit Werbeslogans wie, „Egal wie viel Sie telefonieren“, „Endlos telefonieren“, oder, „Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle“, so sei es nicht zulässig, Verbraucher, die regen Gebrauch von dieser Möglichkeit machten, in einen anderen Tarif oder zur Einschränkung des Telefonverhaltens zu drängen.

Fazit:
Werbebotschaften sind geeignet, potentielle Kunden für Produkte zu begeistern und aus diesem Grund muss die tatsächliche auch mit der versprochenen Leistung übereinstimmen. Somit sollten Unternehmen nur mit einer Flatrate werben, wenn sie sie auch tatsächlich anbieten.
Um Gesetzeskonflikte zu vermeiden, sollte bei Unklarheiten im Wettbewerbsrecht immer ein spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com