Werbung mit Festpreis wettbewerbswidrig, wenn nicht alle Preisbestandteile“fest“sind

Werbung mit Festpreis wettbewerbswidrig, wenn nicht alle Preisbestandteile“fest“sind

Werbemaßnahmen müssen stets den Spagat schaffen, möglichst Kaufanreize zu vermitteln, ohne dabei die angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen. mit Vorsicht zu genießen insbesondere die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, mit „UVP“ oder mit „Festpreis“ oder ähnlichen Angaben. Denn die Werbung mit dem Begriff „Festpreis“ gilt als irreführend, wenn der beworbene Preis eben nicht gänzlich „fest“ ist, sondern auch variable Preisbestandteile aufweist. In diesem Fall verstößt eine solche Werbemaßnahme gegen das Wettbewerbsrecht.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.11.2011 (Aktenzeichen: I-4 U 58/11) entschieden. Nach dem Urteil hätte zumindest ein „Sternchen“-Hinweis mit einer Erläuterung erfolgen müssen, so das Gericht in seiner Begründung.

Tipp für Händler: Achten Sie bei Ihren Werbemaßnahmen immer darauf, dass sie nicht irreführend gestaltet und – bei aller Kreativität – verständlich sind. Vor allem bei den Preisangaben muss in jedem Fall Klarheit für die angesprochene Zielgruppe bestehen.

Tipp für Kunden: Lassen Sie sich nicht allzu sehr von der Werbung blenden, achten Sie primär auf die „harten Fakten“. Lesen Sie auch immer das Kleingedruckte, also zum Beispiel „Sternchen“-Hinweise.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Dieser und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden sich unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.

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