Entscheidet sich ein Unternehmen, die eigene Werbung durch eine bestimmte Autorisierung aufzuwerten, so kann einerseits die Meinung vertreten werden, dass der gewünschte Effekt sowieso nur erzielt werde, wenn auch der Autorisierende angegeben wird, andererseits ist die Angabe auch aus wettbewerbsrechtlichen Aspekten obligatorisch.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte am 13.07.2010 (Az.: 2 O 342/08) einen Fall zu verhandeln, in dem folgende Werbeanzeige veröffentlicht wurde:
Goldschmuck – Münzen – Besteck
Zahngold auch mit Zähnen + Altgold
Barankauf Gold & Silber
Bei Ihrer autorisierten Goldverwertungsagentur
A& V P…
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass diese Werbung mit einer Autorisierung – wobei auch deren tatsächliches Bestehen zweifelhaft erschien – wettbewerbswidrig sei.
Werbe ein Unternehmen mit einer Autorisierung, so müsse dem Verbraucher auch erkennbar sein, von wem das Unternehmen autorisiert sei.
Lese ein Verbraucher von einer Autorisierung, so gehe er automatisch davon aus, dass diese staatlich oder zumindest von einer fachkompetenten Stelle ausgestellt sei. Dadurch würde eben jenem Unternehmen mehr Vertrauen geschenkt, auch für den Fall, dass die Werbeanzeige den wirklich Autorisierenden nicht erkennen lasse. So erziele dieses Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, der gegenüber den Mitbewerbern nicht gerechtfertigt ist.
Fazit:
Beruft man sich in Werbeannoncen auf bestimmte Umstände, so müssen diese oftmals auch belegt werden. Wann dies der Fall ist, kann ein juristischer Laie meist nicht erkennen, weshalb es zu empfehlen ist, vor der Veröffentlichung einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com