Schon im Jahr 2009 musste das Gericht ein Urteil fällen, in dem es genau um die Frage ging, ob die Kosten für die Fahrt zur Berufsschule durch den Ausbildungsbetrieb übernommen werden müssen. Dieser Aspekt ist nicht wichtig, wenn die Berufsschule ganz in der Nähe ist. Allerdings ist das längst nicht immer der Fall und Auszubildende, die in ländlichen Regionen ihren Beruf erlernen, müssen fast immer relativ weite Fahrten zum Unterricht in Kauf nehmen. In solchen Fällen entstehen manchmal erhebliche Kosten, die bei einem nicht eben üppigen Gehalt in der Ausbildung das monatliche Budget schon einmal stark belasten können.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass der Betrieb, in dem die Ausbildung stattfindet, nur solche Kosten übernehmen muss, die mit dem betrieblichen Teil der Ausbildung in Verbindung stehen. All jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsschule stehen, müssen hingegen vom Auszubildenden selbst übernommen werden. In vielen Fällen greifen natürlich die Eltern dem Azubi unter die Arme, manchmal kommt auch vom Steuerzahler Unterstützung in Form von Bafög.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Betrieb selbst veranlasst, dass der Azubi eine Berufsschule besuchen soll, die nicht unmittelbar in der Nähe ist. In manchen Fällen legen Unternehmen Wert darauf, dass ein Auszubildender seine schulische Ausbildung an einer bestimmten Institution erhält, weil diese einen besonders guten Ruf hat oder andere herausragende Eigenschaften aufweist. Besucht ein Azubi eine solche Berufsschule statt einer Schule, die eigentlich in der Nähe liegen würde, muss der Betrieb die Kosten übernehmen, die dem Azubi dadurch entstehen – schließlich gehen die höheren Kosten auf den Wunsch der Firma zurück.
Von diesem speziellen Fall abgesehen müssen Unternehmen allerdings keine Sorgen vor hohen Kosten haben. Schließlich ist die Anmeldung eines Auszubildenden in der Berufsschule verpflichtend, der Besuch gehört in jedem Fall zur Ausbildung dazu. Diese Vorschriften kann ein Unternehmen nicht beeinflussen, daher muss es auch die damit verbundenen Kosten nicht tragen.
Allerdings gibt es auch für Azubis durchaus finanzielle Vorteile im Zusammenhang mit den Kosten für die Fahrt zur Berufsschule. Ebenfalls im Jahr 2009 hat das Finanzgericht München ein Urteil gefällt, demzufolge die Fahrten zur Berufsschule steuerlich als Dienstreise geltend gemacht werden können. Vorher galten die Aufwendungen dafür als Fahrten zur Arbeitsstätte. Was nach einem sehr technischen Urteil klingt, kann sich für Azubis finanziell durchaus bezahlt machen. Schließlich dürfen sie auf diese Weise eine doppelt so hohe Kilometerpauschale in ihrer Steuererklärung geltend machen. Auf diese Weise kann man sich immerhin einen Teil der Fahrtkosten zur Berufsschule wieder zurückholen.
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