Wenn Originalbelege fehlen….

Wenn Originalbelege fehlen….
Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz
 

Essen, 25. September 2013******Der Unternehmer ist zwar nicht verpflichtet, Sicherungskopien von Unterlagen anzufertigen, die dem Finanzamt zugeleitet wurden, es empfiehlt sich aber aus eigenem Interesse dringend. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass nur so dem Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges begegnet wird, falls die umstrittenen Rechnungen auch beim Rechnungsaussteller nicht mehr beschafft werden können, weil dieser zwischenzeitlich beispielsweise insolvent geworden ist. In solch einem Fall trägt der Unternehmer (Leistungsempfänger) das Risiko des Belegverlustes auf jeden Fall.

Praxisbeispiel
Dem Finanzamt wurden sämtliche Rechnungen im Original vorgelegt. Nach Auskunft des Finanzamts wurden diese Rechnungen im Original an den Unternehmer zurückgesendet. Die Sendung mit den Rechnungen ist bei dem Unternehmer jedoch nicht angekommen. Aufgrund eines Versehens in dem Unternehmen liegen keine Zweitschriften oder Kopien der betreffenden Rechnungen vor. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug abgelehnt.

„Nach ständiger Rechtsprechung trifft das Unternehmen die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsteuerabzug (Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE). Zwar können in Ausnahmefällen auch Rechnungszweitschriften akzeptiert werden, wenn die Originalbelege ohne Verschulden des Unternehmens nicht beschafft werden können (Abschn. 15.11. Satz 3 UStAE und die darin erwähnte Rechtsprechung des BFH). Können aber weder Originalrechnungen noch Zweitschriften vorgelegt werden, so geht das zu Lasten des Unternehmens, das den Vorsteuerabzug verlangt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

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