Wenn Ehrenamtliche gegen Spendenquittung auf Aufwandsentschädigung verzichten

Wenn Ehrenamtliche gegen Spendenquittung auf Aufwandsentschädigung verzichten

Wer für einen Verein ehrenamtlich tätig ist, hat oft Ausgaben: Es wird das private Telefon genutzt, um Termine abzustimmen. Es werden Fahrten mit dem eigenen Auto unternommen. Auslagen für Porto oder Schreibmaterial fallen an.
Nicht jeder ehrenamtlich Tätige lässt sich diese Aufwendungen vom Verein erstatten. Er kann sie aber als Aufwandsspende steuerlich geltend machen, wenn er sich den Geldbetrag in einer Zuwendungsbestätigung vom Verein bescheinigen lässt. Vom Abzug ausgeschlossen ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung für Vereine ist folglich nicht als Spende abziehbar.

Nach dem Entwurf eines neuen Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen gilt für die steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden Folgendes:
Die Satzung des Vereins darf keine Regelung aufweisen, nach denen die Vereinsmitglieder ehrenamtlich im Sinne von unentgeltlich tätig sein müssen. Im Falle des Vereinsvorstands, der Aufwandsspenden steuerlich geltend machen will, muss eine Satzungsregelung Zahlungen an den Vorstand ausdrücklich zulassen.
Durch Vertrag oder Satzung muss für die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder ein ernstgemeinter Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz bestehen.
Die zu erbringenden Leistungen müssen im Vorfeld eindeutig vereinbart sein, die Ausführung muss diesen Vereinbarungen entsprechen. Die Aufwendungen sind gesondert nachzuweisen und abzurechnen, die Unterlagen vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren.
Der Anspruch auf den Aufwendungsersatz muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht von vornherein unter der Bedingung eines späteren Verzichts stehen.
Der Verein muss auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das finanzielle Risiko tragen bzw. tragen können, solche Aufwendungen tatsächlich mit Geld zu begleichen bzw. Aufwandsersatz zu leisten.
Aufwandsersatzansprüche dürfen vom Verein nur eingeräumt bzw. Zuwendungsbestätigungen nur dann ausgestellt werden, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit wirklich dazu dient, dass der Verein seine Aufgaben im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb erfüllen kann.
Will ein ehrenamtlich Tätiger auf seine Aufwandsentschädigung verzichten, muss er dies gegenüber dem Verein zeitnah, am besten schriftlich, erklären.
Die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Vereins aufgrund einer Prognoseberechnung kann hier erforderlich sein.

Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG (http://www.hm-steuer.de) illustriert beispielhaft, dass in der Praxis im Einzelfall die Materie sehr kompliziert ist.

Ein Beispiel. Ein Sportverein lässt die Umkleiden von einem Handwerksbetrieb mit einem Aufwand von 5000 Euro renovieren. Der Betrieb will dies gegen Spendenquittung leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein zum Zeitpunkt der Spende eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Das heißt er muss grundsätzlich in der Lage sein, die Rechnung zu begleichen. Andernfalls kann er nur eine Spendenquittung über den Betrag ausstellen, den er tatsächlich bezahlen könnte, beispielsweise 3000 Euro. Die übrigen 2000 Euro wären für den Spender verloren. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins kann mit einer Prognoserechnung ermittelt werden. Diese darf ausschließlich auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke erstellt werden.

Aus ihrer langjährigen Beratung von Vereinen unterschiedlichen Zuschnitts weiß die Kanzlei Hampel + Marka, wie komplex und kompliziert das Steuerrecht für Vereine ist. (Mehr Info unter http://www.hm-steuer.de/steuerberater-schongau.php/orderid/2/kat/24/aid/34) Sie unterstützt daher nicht erst bei der Steuererklärung, sondern bereits bei der Ausgestaltung der Satzung und sonstigen kaufmännischen Aspekten. Bei schwierigen Abwägungsfragen wird gegebenenfalls die Abstimmung mit dem Finanzamt übernommen.

Weitere Informationen unter:
http://www.hm-steuer.de/steuerberater-schongau.php/orderid/2/kat/24/aid/34