Eigene Einku?nfte decken Pflegekosten nur selten in voller Höhe ab.
Eine aktuelle Umfrage hat ergeben, dass 21% der Deutschen gar nicht wissen, dass Sie sich im Falle einer Pflegebedu?rftigkeit der Eltern gegebenenfalls an den Kosten beteiligen mu?ssen. Doch exakt mit dieser Frage mu?ssen sich viele Angehörige mit zunehmendem Alter ihrer Eltern auseinandersetzen. Denn viele verzichten nach wie vor auf den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Muss ein Elternteil ins Pflegeheim und reicht die vorhandene Rente nicht aus, dann bittet das Sozialamt sehr oft die Kinder zur Kasse. Ein Umstand, der angesichts der hohen Pflegekosten zuletzt immer häufiger eintrat. Allein die Nacht-und-Tag-Betreuung daheim durch einen ambulanten Pflegedienst verschlingt jeden Monat schnell u?ber 2.000 EUR. Gut, wer in so einer Situation u?ber eine Pflegezusatzversicherung verfu?gt. Wird ein Schwerkranker im Heim gepflegt, wird nicht selten rund das Doppelte fällig. Diese hohen finanziellen Aufwendungen lassen sich allein aus einer durchschnittlichen Rente plus den Zuzahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung – somit ohne Pflegezusatzversicherung – nur in den seltensten Fällen stemmen.
Wer keine Pflegezusatzversicherung vorweisen kann muss im nächsten Schritt fu?r die Deckung der Pflegekosten solange auf die eigenen Ersparnisse zuru?ckgreifen, bis schließlich das gesamte eigene Vermögen und das des Ehepartners aufgebraucht ist. Anschließend springt der Staat ein, allerdings auch nur kurzfristig. Denn dieser wendet sich in Form des örtlichen Sozialamtes an die Kinder und unter Umständen sogar an die Enkelkinder. Diese du?rfen sich sodann an der Versorgung ihrer Großeltern oder Eltern auf der Basis des finanziell Möglichen beteiligen. Es sei denn, Letztere besitzen eine Pflegezusatzversicherung.
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Kinder mu?ssen fu?r die fehlende Pflegezusatzversicherung geradestehen.
Die Höhe dieser Beteiligung ist vom Einkommen des Kindes sowie seiner eigenen familiären Situation abhängig. Der Staat macht allerdings nicht beim Gehalt halt. So können auch Einku?nfte aus Vermögenswerten wie Zinsen oder Mieteinnahmen herangezogen werden. Fu?r das zum elterlichen Unterhalt verpflichtete Kind gilt ein monatlicher Selbstbehalt von 1.500 EUR. Fu?r einen Ehepartner kommt ein Selbstbehalt von mindestens 1.200 EUR dazu. Bis zu dieser Höhe sind die Einnahmen des Kindes unantastbar. Ferner werden auch etwaige Unterhaltszahlungen an eigene Kinder beru?cksichtigt und demnach verrechnet. Dies gilt im Übrigen auch fu?r Zahlungen in die eigene Altersvorsorge wie Renten- und Lebensversicherungen sowie Kreditaufwendungen in Form von Tilgungs- und Zinsraten.
In die Pflege der Eltern fließt schlussendlich die Hälfte des daru?ber hinaus noch verfu?gbaren Einkommens. Neben den Beträgen zur Altersvorsorge akzeptieren die Behörden auch eine selbstgenutzte Immobilie als Schonvermögen, sofern diese auch tatsächlich der eigenen Lebenssituation angemessen ist. Allerdings kann die hierdurch eingesparte Miete dem eigenen Haushaltseinkommen hinzuaddiert werden. Im schlimmsten Fall muss aufgrund der fehlenden Pflegezusatzversicherung sogar das eigene Heim zur Finanzierung der elterlichen Pflege verkauft werden. In Einzelfällen kann es sogar zur Haftung des Schwiegerkindes kommen. Nämlich dann, wenn dessen Gehalt u?ber dem des Ehepartners liegt und ein Haushaltsnettoeinkommen von u?ber 2.700 EUR netto erzielt wird. Nicht jede Pflegezusatzversicherung deckt allerdings die Kosten vollständig ab.
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Im Alter den eigenen Kindern auf der Tasche zu liegen – fu?r viele Deutsche eine schlimme Vorstellung. Dieser Albtraum könnte allerdings fu?r viele Menschen wahr werden. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung u?bernimmt die Kosten nie in voller Höhe. Diese Lu?cken lassen sich nur mit einer privaten Pflegezusatzversicherung schließen.
Weitere Informationen unter:
http://www.continoa.de