Weiterbildungsveranstaltung Baurecht – von Heiko Brunzel, Brunzel Bau GmBH aus Velten

Weiterbildungsbericht: Fristen die jeder Bauunternehmer beachten sollte damit es auch mit der Vergütung klappt – von Heiko Brunzel

Seminarbaurecht bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner Berlin zur Verjährung – Eingeladen Bauunternehmer, Handwerker, Immobilienrechtexperten und weitere Interessierte aus der Baubranche

Immobilienrechtexperte Kim Oliver Klevenhagen, Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht führt zum Thema Fristen und Verjährung aus:

Bauunternehmer U aus Brandenburg baute 2009 für Familie G ein Einfamilienhaus in Berlin.
Nach sechs Monaten Bauzeit wurde das Haus Ende 2009 von der Familie G abgenommen. Daraufhin legte Bauunternehmer U im Jahr 2013 die Schlussrechnung. Eine Zahlung auf die Schlussrechnung seitens Familie G. erfolgte nicht. Stattdessen berief sich die Familie G. auf die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers U.

Die Verjährung ist grundsätzlich in §§ 194 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt und beträgt drei Jahre. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch (hier auf Vergütung) entstanden ist und der Gläubiger (hier Bauunternehmer) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (hier Bauherren) Kenntnis erlangt hat, erklärt Rechtsanwältin Chantal Richter Spezialistin für privates Baurecht von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB.

Im Privaten Baurecht bedeutet „entstanden“ im Sinne von § 199 Absatz 1 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch, nach herrschender Rechtsauffassung, Fälligkeit des Anspruchs.

Die Familie G. ging demnach davon aus, dass Ende 2009 mit Abnahme der Arbeiten die Verjährung des Vergütungsanspruchs begann und am 31. Dezember 2012 gemäß §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch endete.

Regelung Verjährung des Vergütungsanspruchs privates Baurecht

Genau diese Annahme ist für das private Baurecht verfehlt, denn für die Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Bauunternehmers gibt es eine kleine, aber entscheidende Ausnahme, die alles ganz anders aussehen lässt.

Die vorgenannte Konstellation gilt im privaten Baurecht lediglich für Gewährleistungsansprüche im Sinne von § 13 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B. Die Verjährungsfristen für den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers beginnen jedoch erst am 1. Januar des Jahres, das dem Fälligkeitsjahr folgt (vgl. Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 23. Aufl. 2014 Rn. 219).

In dem hier beschriebenen Fall wäre das der 1. Januar 2010, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2013 geendet hätte. Bereits insoweit ist der Verjährungsanspruch des Bauunternehmers U im Jahr 2013 bei Schlussrechnungslegung noch nicht verjährt.

Aber was bedeutet „Fälligkeit des Vergütungsanspruchs“?

Dazu erklärt Rechtsanwältin Richter: „Der Vergütungsanspruch ist dann fällig, wenn alle weiteren Voraussetzungen, wie Rechnungserteilung und Rechnungsprüfung vorliegen oder die Prüffrist abgelaufen ist. Aber Achtung, der Gesetzgeber hat im Jahr 2012 den § 16 Absatz 3 Nummer 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B geändert. Bis dahin war die Schlusszahlung direkt nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung zu erbringen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nachdem die Rechnung zugegangen ist. Nach neu geregelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B wird der Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Das hat zur Folge, dass seit 2012 die Schlussrechnung bereits einen Monat früher fällig ist.“

Die Verlängerung der Frist auf 60 Tage dürfte allerdings für den Fall gemeint sein, dass die Abrechnung bei umfangreichen Bauleistungen besonders schwierig ist und somit bei der Rechnungsprüfung überdurchschnittlicher Sachverstand eingesetzt werden muss (vgl. Kapellmann/Messerschmidt, § 16 VOB/B [2012], Rdn. 6).

Somit wäre der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers U erst im Jahr 2013 überhaupt fällig gewesen, wo bereits die Verjährungsfrist, gerechnet ab Abnahme, sich dem Ende neigte.

Um gerade eine derartige Verschiebung der Verjährungsfristen zu vermeiden schreibt der Gesetzgeber in § 14 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B Fristen für die Schlussrechnungslegung vor und macht diese von der vereinbarten Ausführungsfrist abhängig.

§ 14 Absatz 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B regelt

“ Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; die Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert“.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B begrenzt dadurch den Abrechnungszeitraum zu Gunsten der Bauherren damit diese nicht noch Jahre nach Fertigstellung und Abnahme mit einer horrenden Schlussrechnung „überrascht“ werden.

Insoweit haben die Bauherren grundsätzlich auch die Möglichkeit nach § 14 Absatz 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B die Schlussrechnung selbst oder durch einen beauftragten Architekten auf Kosten des Bauunternehmers aufzustellen. Hierbei muss sich der Bauherr an die vertraglichen Vereinbarungen halten und gegebenenfalls auch ein Aufmaß auf Kosten des Bauunternehmers fertigen (vgl. BGH, BauR 2002, 313).

Jedoch ist die Möglichkeit für die Praxis nicht von großer Relevanz, da die vom Bauherren erstellte Schlussrechnung für den Bauunternehmer nicht bindend ist.

Glück gehabt!

Fazit: Fristen beachten und Rechnungen stellen
Trotzdem sollten die Bauunternehmer es nicht darauf ankommen lassen und rechtzeitig, nach den in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B bestimmten Fristen, ihre Schlussrechnung stellen, um der vorgenannten Problematik zu entgehen.

Bauunternehmer, die nach diesem Seminar nun festgestellt haben, dass ein ähnlicher Fall sie betrifft, wie Bauunternehmer U aus Brandenburg und „es sitzt Ihnen nun eine Familie G im Nacken“, dann sollte zur Klärung der Verjährung des Vergütungsanspruches und die vertraglichen Bedingungen juristische Hilfe in Anspruch genommen werden, um weiteren Schaden und Ärger zu vermeiden.

Erfahrungsaustausch und Weiterbildung zur Steigerung der Qualitätssicherung in der Verwirklichung von Bauprojekten bieten das Fundament für partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Bauherren und Bauunternehmen Brunzel Bau. Die Brunzel Bau GmbH, Herr Heiko Brunzel und seine erfahrenen Mitarbeiter und Mitstreiter von Partnerunternehmen aus unterschiedlichen Handwerksbranchen nehmen die Verantwortung wahr, als Unternehmen durch regelmäßige Weiterbildungsveranstaltungen Qualität zu sichern, auszubauen und steigern.

V.i.S.d.P.:

Heiko Brunzel
Bauunternehmer

Der Verfasser ist für den Inhalt verantworlich