Weihnachtszeit: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist, was nicht

Auch die besinnliche Weihnachtszeit kann arbeitsrechtliches
Konfliktpotenzial bergen. Der Arbeitnehmer möchte zum Beispiel zwischen den
Feiertagen nicht arbeiten, aber der Arbeitgeber gewährt keinen Urlaub. Hat man
zudem Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und darf man in der Mittagspause Glühwein
trinken? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der
Hochschule Fresenius, erklärt im Interview, was arbeitsrechtlich zu beachten
ist.

Heiligabend und Silvester – sind das nicht gesetzliche Feiertage?

Nein, leider nicht. Heiligabend und Silvester sind reguläre Arbeitstage. Wer
freihaben möchte, muss hierfür also Urlaub beantragen. Gewährt der Arbeitnehmer
bezahlten Sonderurlaub, ist dies ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Viele
Tarifverträge sehen jedoch vor, dass an Heiligabend und Silvester bezahlter
Sonderurlaub gewährt wird, die Tage ab mittags arbeitsfrei sind oder jedenfalls
Zuschläge zu zahlen sind.

Darf der Arbeitgeber Betriebsferien verordnen und den Betrieb zwischen
Weihnachten und Neujahr schließen?

Auch wenn der Arbeitnehmer lieber seinen Urlaub für die warme Jahreszeit
aufsparen möchte, darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen und die
Arbeitnehmer dazu verpflichten, hierzu Urlaubstage einzusetzen. Besteht ein
Betriebsrat, ist dieser allerdings im Vorfeld zu beteiligen. Die Arbeitnehmer
müssen natürlich rechtzeitig im Jahr darauf hingewiesen werden, dass sie noch
Urlaubstage für die Betriebsferien „aufsparen“ müssen.

Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus? Habe ich darauf einen Anspruch?

Laut Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Rechtlich handelt es
sich somit bei Weihnachtsgeld um eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers. Damit
der Arbeitnehmer eine solche verlangen kann, muss diese daher ausdrücklich im
Arbeitsvertrag oder – das ist fast noch häufiger – in einem entsprechenden
Tarifvertrag vorgesehen sein. Dieser muss zudem auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar sein. Dafür muss der Arbeitsvertrag entweder ausdrücklich auf den
Tarifvertrag Bezug nehmen oder Arbeitgeber und Arbeitgeber müssen tarifgebunden
sein.

Ansonsten gibt es kein Weihnachtsgeld?

Im Grundsatz ja. Allerdings kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auch noch
aus den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Gewährt ein
Arbeitgeber ohne Vorbehalt dreimalig in Folge eine Leistung, entsteht hierauf
ein arbeitnehmerseitiger Rechtsanspruch. Zahlt der Arbeitgeber also freiwillig
in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ein Weihnachtsgeld, so können die Arbeitnehmer
dies auch wieder 2019 verlangen.

Die Weihnachtszeit ist kostspielig. Darf ich nebenberuflich als Weihnachtsmann
oder auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten, um meine Kasse etwas aufzubessern?

Arbeitsrechtlich handelt es sich hierbei um eine so genannte Nebentätigkeit. Die
meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer diese zuvor seinem
Arbeitgeber anzeigen oder ihn sogar um Erlaubnis bitten muss. Wer dies nicht
tut, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch ohne entsprechendes
Nebentätigkeitsverbot oder eine Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag sind
Konkurrenztätigkeiten bereits qua Gesetz verboten. Wer also im Einzelhandel
Lebensmittel verkauft, darf ohne ausdrückliche Erlaubnis dies auf dem
Weihnachtsmarkt nicht tun. Das private Verkleiden als Weihnachtsmann in
Nachbarschaft, Freundeskreis oder Familie unterfällt dem aber natürlich nicht.

Einige Kunden verschenken großzügige Weihnachtspräsente. Ist es bedenklich, sie
anzunehmen?

Vorsicht vor der Annahme von Geschenken! Insbesondere, wenn auch nur der
Verdacht einer Beeinflussung der Arbeitstätigkeit wie zum Beispiel der
Bevorzugung von Lieferanten bei der Vergabe von Aufträgen denkbar ist, droht
hier nicht nur eine Kündigung, sondern kann ein solches Verhalten auch
strafrechtliche Folgen haben. Arbeitnehmer sollten sich daher erkundigen, bis zu
welcher Höhe Geschenke entgegengenommen werden dürfen und im Zweifel ihren
Vorgesetzten über ein erhaltenes oder auch nur angebotenes Geschenk informieren
und sich die die Annahme des Geschenks „freigeben“ lassen.

Weihnachtszeit ist Glühweinzeit: Darf ich mit Kolleginnen und Kollegen in der
Mittagspause Glühwein trinken?

Zunächst gilt: Es kommt auf den konkreten Job an. Ein Busfahrer oder eine
Krankenschwester in der Notaufnahme dürfen selbstverständlich in ihren
Pausenzeiten keinen Glühwein trinken. Im Übrigen darf ich in der Pause einen
Glühwein nur dann trinken, wenn ich danach weiterhin vollständig in der Lage
bin, meinen Arbeitsaufgaben nachzukommen. Kann ich dies nicht mehr, drohen
Abmahnung oder unter Umständen auch eine Kündigung. Von daher empfiehlt sich
Kinderpunsch für die Mittagspause und alkoholische Getränke erst nach
Feierabend.

Sind Mitarbeiter dazu verpflichtet, zu der Weihnachtsfeier ihres Arbeitgebers zu
gehen?

Üblicherweise finden Weihnachtsfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeit statt.
In diesem Fall besteht keine Teilnahmepflicht, so dass der Arbeitnehmer ohne
Angst vor Sanktionen fernbleiben darf. Welche atmosphärischen Auswirkungen dies
im Betrieb oder bei Vorgesetzten haben mag, ist natürlich ebenfalls ein Aspekt.
Im Ãœbrigen ist zu beachten: Man feiert gemeinsam mit Vorgesetzten, Kollegen und
Mitarbeitern, die man auch am nächsten Tag noch wiedersieht. Redselige
Alkoholexzesse und unangemessenes Verhalten können nicht nur karriereschädigend
sein, sondern bei Ausfallerscheinungen oder Belästigungen von Kollegen auch
ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ãœber die Hochschule Fresenius

Die Hochschule Fresenius mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt
am Main, Hamburg, Idstein, Köln, München und Wiesbaden sowie dem Studienzentrum
in New York gehört mit über 13.000 Studierenden zu den größten und
renommiertesten privaten Hochschulen in Deutschland. Sie blickt auf eine mehr
als 170-jährige Tradition zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in
Wiesbaden das „Chemische Laboratorium Fresenius“, das sich von Beginn an sowohl
der Laborpraxis als auch der Ausbildung widmete. Seit 1971 ist die Hochschule
staatlich anerkannt. Sie verfügt über ein sehr breites, vielfältiges
Fächerangebot und bietet in den Fachbereichen Chemie & Biologie, Design,
Gesundheit & Soziales, onlineplus sowie Wirtschaft & Medien Bachelor- und
Masterprogramme in Vollzeit sowie berufsbegleitende und ausbildungsbegleitende
(duale) Studiengänge an. Die Hochschule Fresenius ist vom Wissenschaftsrat
institutionell akkreditiert. Bei der Erstakkreditierung 2010 wurden insbesondere
ihr „breites und innovatives Angebot an Bachelor- und Master-Studiengängen“,
„ihre Internationalität“ sowie ihr „überzeugend gestalteter Praxisbezug“ vom
Wissenschaftsrat gewürdigt. Im April 2016 wurde sie vom Wissenschaftsrat für
weitere fünf Jahre reakkreditiert.

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