Weihnachtspräsente im Geschäftsverkehr: Nicht unbedacht annehmen / TÜV Rheinland: Grenze zur Bestechung ist fließend / Transparenz und klare Regeln nötig / Compliance-Beauftragten benennen

Die persönlich unterschriebene Weihnachtskarte gilt
als Standard, eine Flasche Wein oder Pralinen gehören vielerorts zum
guten Ton: Unternehmer verschicken in diesen Tagen wieder
Weihnachtspräsente an ihre Geschäftspartner, um sich für die gute
Zusammenarbeit zu bedanken. Was nach einer harmlosen Sache klingt,
kann sowohl den Beschenkten als auch den Absender in Bedrängnis
bringen. Denn die Grenze zwischen einer kleinen – oder auch
großzügigeren – Aufmerksamkeit und versuchter Bestechung ist
fließend. „Es gibt keine gesetzlichen Wertgrenzen, ab wann ein
Geschenk als Bestechung gilt“, sagt Walter Schlegel,
Compliance-Experte von TÃœV Rheinland. Was hingegen klar geregelt ist:
Bestechlichkeit und Bestechung sind auch im Geschäftsverkehr
verboten. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Jobverlust, sondern
sogar eine Freiheitsstrafe.

Da es an Korruptionsskandalen in der Wirtschaft nicht mangelt,
sind viele Unternehmer verunsichert, was sie zu Weihnachten überhaupt
noch schenken oder annehmen dürfen. „Präsente sind in der Regel
unproblematisch, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Erhalten
beispielsweise alle Mitarbeiter einer Firma ein Werbegeschenk oder
eine Flasche Sekt, muss in der Regel niemand Konsequenzen fürchten“,
sagt Walter Schlegel. Anders sieht es aus, wenn z.B. nur der
Entscheider ein Geschenk bekommt und der Absender erwartet, künftig
bevorzugt behandelt zu werden. Dann kann es sich auch bei einer
simplen Flasche Sekt schon um ein Bestechungsgeschenk handeln. „Bei
teuren Präsenten wie exklusiven Eintrittskarten, einer Reise oder gar
Bargeld ist höchste Vorsicht geboten. Wer auf Nummer Sicher gehen
will, sollte solche Geschenke dankend ablehnen oder direkt
zurückgeben“, rät Walter Schlegel.

Das Zauberwort für Unternehmen lautet Compliance: Nur wer sich
dazu bekennt, Gesetze und Richtlinien einzuhalten, beugt vor. Es
empfiehlt sich, klare interne Regeln aufzustellen, was erlaubt ist
und was nicht. „Denkbar ist etwa, eine Obergrenze für
Weihnachtspräsente einzuführen, etwa bis zu 10 Euro. Bei teureren
Geschenken oder solchen, deren Wert sich nicht eindeutig ermitteln
lässt, sollte der Mitarbeiter Rücksprache mit seinem Vorgesetzten
halten“, skizziert Walter Schlegel. Das schafft Transparenz und
vermeidet den Anschein der Käuflichkeit. Sinnvoll ist auch, im
Unternehmen einen Compliance-Beauftragten zu bestimmen, der den
Mitarbeitern bei Fragen und Problemen als Ansprechpartner zur
Verfügung steht. „Arbeitgeber sollten ihre Regeln arbeitsrechtlich
verbindlich einführen, ihre Mitarbeiter darüber unterrichten und das
Thema z.B. in Seminaren und Vertriebsschulungen aktiv behandeln“,
empfiehlt Walter Schlegel. So schützen Unternehmen ihre Angestellten
effektiv vor Bestechungen und Bestechlichkeit.

TÃœV Rheinland bietet ein ganzes Spektrum von Dienstleistungen, die
Unternehmen helfen, mit Compliance-Themen umzugehen und -Verstöße zu
verhindern. Nähere Informationen dazu gibt es auf
http://www.tuv.com/compliance .

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