Was tun, wenn der Steuerbescheid eine böse Überraschung ist?

Fehlerhafte Steuerbescheide sind erstaunlich häufig. Jahr für Jahr suchen zahlreiche Mandanten mit diesem Problem meine Steuerkanzlei auf. Aktuellen Statistiken zufolge sind etwa 35 bis 40 Prozent aller Steuerbescheide fehlerhaft, die von den deutschen Finanzbehörden erstellt werden. In neun von zehn Fällen irrt die Finanzverwaltung auf Kosten des Steuerzahlers!

Fehlerhafte Steuerbescheide kommen aufgrund folgender Faktoren zustande:

1. Das zuständige Finanzamt hat eine abweichende Auffassung zur rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts.
2. Das Finanzamt hat einen Fehler in der Erfassung der Steuererklärung gemacht, aufgrund dessen wichtige Aspekte nicht oder falsch berücksichtig wurden.
3. Der steuerliche Sachverhalt wird gemäß der aktuellen Rechsprechung des Bundesfinanzhofes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des Europäischen Gerichtshofes neu beurteilt.

Gelangt das zuständige Finanzamt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung wichtiger Sachverhalte, stellt sich die Frage, warum dies so ist. Fehlende Belege und Mängel in der Darstellung des Sachverhaltes sind denkbare Ursachen seitens des Steuerpflichtigen. Es ist auch möglich, dass es dem Finanzamt nicht oder nur fehlerhaft möglich ist, den umstrittenen Sachverhalt nachzuvollziehen.

Der Steuerzahler hat in derartigen Fällen die Möglichkeit, einen begründeten, schriftlichen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Dies muss innerhalb Monatsfrist nach Zustellung des Bescheides geschehen. Der Einspruch bedarf einer umfassenden Begründung, die der Finanzverwaltung ihren Fehler sowie die korrekte Rechtsauslegung verdeutlicht. Hierzu sind relevante gesetzliche Normen, Anweisungen für die Finanzverwaltungen oder Urteile der Rechtsprechung als Belege anzuführen.

Bei der Einreichung des Einspruchs müssen Form- und Fristerfordernisse eingehalten sowie eine fachlich fundierte Begründung vorgelegt werden. Aus diesem Grund ist es für jeden Betroffenen ratsam, sich der Hilfe eines Fachexperten im Konflikt mit dem Finanzamt zu versichern, damit seine Ansprüche und Rechte auf einer Augenhöhe mit den Staatsbediensteten der Finanzverwaltung zum Tragen kommen.

Liegt die Ursache des überraschenden Steuerbescheids in einer fehlerbehafteten Erfassung des Sachverhaltes aufseiten des Finanzamtes, muss der Steuerbescheid intensiv neu geprüft werden. Derartige Fehler liegen meist in Detailfragen verborgen, die vom Steuerlaien kaum ausfindig zu machen sind. Stellt sich heraus, dass tatsächlich Erfassungsfehler vorliegen, muss ein schriftlicher Einspruch innerhalb Monatsfrist erfolgen, der die Fehler dem Finanzamt detailliert verdeutlicht. Sofern die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides allein auf der Ebene der Datenübertragung oder Sachverhaltserfassung beruht, kommt es in aller Regel zu einer zügigen Korrektur und dem Erlass eines neuen, nun hoffentlich fehlerfreien, Steuerbescheides.

Begründet das Finanzamt den Steuerbescheid mit einer Änderung der Rechtsprechung, ist zu überprüfen, ob sie für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt relevant ist. Aus dieser Beurteilung kann sich die Notwendigkeit zukünftiger steuerlicher Neugestaltungen ergeben.

Weist der Steuerbescheid unerwünschte Abweichungen auf, ist ein zügiges Vorgehen gefragt, wenn es darum geht, per Einspruch gegen fehlerbehaftete Rechtsauffassungen und Erfassungsfehler vorzugehen. Hierfür steht nur eine Frist von einem Monat zur Verfügung, bei deren Überschreitung der Steuerbescheid auch dann gültig wird, wenn er grob und offensichtlich fehlerhaft ist.

Von der gesetzlichen Monatsfrist sind alle Steuerbescheide ausgenommen, die nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung oder gemäß § 165 AO vorläufig ergangen sind.

Bei allem Ärger über fehlerhafte Steuerbescheide gibt es für die Steuerpflichtigen jedoch auch eine gute Nachricht: In mehr als zwei Dritteln aller Einsprüche und Klagen erhält der Steuerpflichtige Recht.

Mit einem erfahrenen Partner an der Seite zahlt sich der Widerstand gegen Bescheide der Finanzverwaltung also für den Steuerpflichtigen aus.

Günter Zielinski