Mit dieser Thematik musste sich das Landesarbeitsgericht von Baden-Württemberg im letzten Jahr befassen. Grund waren Arbeitnehmer, die aufgrund von Werksverträgen von ihrer Personal-Leasingfirma als Leiharbeiter in einem großem Automobilunternehmen ihren Einsatz hatten. Mit seinem Urteil vom 08.09.2015 (Az. 15 Sa 90/14) bemühten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts um eine Klärung. Im vorliegenden Fall hat eine Leiharbeitsfirma ihre Leiharbeiter über Werksverträge ausgeliehen. Der § 10 Abs. 1 AÜG regelt, dass bei einer unwirksame Arbeitnehmerüberlassung die Leiharbeiter im ausleihenden Betrieb als Mitarbeiter gelten. Die klagenden Arbeitnehmer sahen deshalb, dass mit dem Automobilunternehmen ein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das LAG war nicht ganz ihrer Meinung. Die Richter stellten fest, dass kein Arbeitsverhältnis mit dem Automobilunternehmen zustande kam. Der Fall läge anders und zugunsten der Arbeitnehmer, wenn der „Zwischenarbeitgeber“ keine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung gehabt hätte. Das LAG begründete seine Entscheidung so“ Wenn eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, deckt diese die legale, aber auch die illegale Überlassung ab“.
Besonders Leiharbeiter haben es schwer. Nicht alle Unternehmen, die Arbeitskräfte an Dritte ausleihen, sind im Arbeitgeberverband und daher nicht an den geltenden Tarifvertrag gebunden. Welche Auswirkungen dies haben kann, weiß Fachanwalt Roland Sudmann aus seiner Erfahrung nur zu gut. Bevor Bewerber bei einer Leihfirma einen Vertrag unterschreiben, sollten sie sich fachkundig beraten lassen. Fachanwalt Sudmann ist hier der richtige Ansprechpartner. Er ist Partner der Mannheimer Kanzlei Philipp, Sudmann und Schendel; ist aber im ganzen Bundesgebiet tätig. Er berät seine Mandanten und vertritt diese auch vor dem Arbeitgeber und dem zuständigen Arbeitsgericht.