Laut Gesetz liegen wichtige Gründe dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt.
Auch Mietrückstände können eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Der Mietrückstand muss aber nicht zwingend zwei volle Monatsmieten, sondern kann im Einzelfall auch nur mehr als eine ausmachen. Nur wenn die Fehlbeträge nicht aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten resultieren, muss insgesamt ein Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht werden.
Bei fristlosen Kündigungen gilt aber immer der juristische Tipp, dass der Vermieter zunächst den Mieter abmahnen muss oder ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt. Da der Vermieter in derartigen Fällen in der Beweislast ist, vereinfacht die vorherige Abmahnung/ Fristsetzung die Beweisführung.