Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 12 K 16702/17 hat
mit Beschluss vom 26.02.2018 den sofortigen Vollzug einer
Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen
manipulierten VW Amarok, bei dem das Softwareupdate von VW bisher
nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt. Das Fahrzeug darf
daher aufgrund des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts
weiter gefahren werden.
Der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH erstrittene Beschluss ist die erste Entscheidung eines
Verwaltungsgerichts zu einer Stilllegung von Fahrzeugen im
Abgasskandal.
Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass das private Interesse des
gegen den VW-Händler klagenden Fahrzeugeigentümers gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Stilllegung des manipulierten Fahrzeugs
bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung überwiegt. Der
Widerspruch gegen den Stilllegungsbescheid muss daher – so das
Verwaltungsgericht – aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Karlsruhe ist seit 2011 Eigentümer eines VW Amarok. Als er
feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist,
wandte er sich an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die für ihn vor dem Landgericht
Heidelberg eine zivilrechtliche Klage gegen den VW Händler anhängig
machten. Daneben macht der Geschädigte außergerichtlich Ansprüche auf
Schadensersatz gegen VW geltend. Im Laufe dieses Zivilverfahrens ist
zu erwarten, dass das Gericht Sachverständigengutachten über das
Softwareupdate einholt. Das Fahrzeug kann daher noch nicht mit dem
Update versehen werden. Deshalb weigerte sich der Geschädigte, das
Update aufspielen zu lassen. Dies jedoch nicht ohne Folgen: das KBA
gab seine Daten an die Zulassungsbehörde weiter, die das Fahrzeug
stilllegte.
Mit Schreiben vom 26.09. 2017 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als KFZ-Zulassungsstelle mit, dass der
Geschädigte noch nicht an der Rückrufaktion von VW teilgenommen habe.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis forderte den Geschädigten deshalb
auf, bis spätestens zum 20.11.2017 das Update aufspielen zu lassen
und dies nachzuweisen, andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs
untersagt. Mit Bescheid vom 05.12.2017 untersagte die
Zulassungsstelle den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr,
wenn der Mangel nicht bis zum 12.12.2017 beseitigt ist. Das
Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.
Da sich der Geschädigte weiterhin aufgrund weigerte, das Update
aufspielen zu lassen, legte er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Da
der Widerspruch jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das
Fahrzeug deshalb trotz des Widerspruchs nach Fristablauf nicht mehr
gefahren werden darf, beantragte er durch einen Eilantrag beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung.
Nach Auffassung der das Verfahren führenden Kanzlei ist der Zwang
zur Vornahme des Softwareupdates für einen Betroffenen, der gegen VW
oder den Händler klagt, u.a. deswegen unzumutbar, weil dadurch
wichtige Beweismittel zerstört werden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 26.02.2018
in einer Eilentscheidung dem Geschädigten vollumfänglich Recht
gegeben. Es hat entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs wiederhergestellt und angeordnet wird. Das Fahrzeug darf
daher auch ohne Durchführung des Softwareupdates ab sofort bis zu
einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren
werden. Sämtliche Kosten des Verfahrens hat das Landratsamt außerdem
zu tragen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe begründet seine Entscheidung u.a.
damit, dass kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des
Verwaltungsakts bestehe. Zwar sei die Luftreinhaltung ein hohes
Schutzgut, jedoch gehe von dem einzelnen Fahrzeug des Geschädigten
keine hohe Gefahr der Luftverschmutzung aus. Außerdem sei seit 2015
bekannt, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspreche. Nach
Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es nicht erklärlich, warum
nunmehr 2017 plötzlich eine besondere Dringlichkeit vorliegen soll.
Die Interessen des Geschädigten überwiegen daher das öffentliche
Interesse an einer sofortigen Stilllegung.
Damit folgt das Verwaltungsgericht vollumfänglich der
Argumentation der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH. Die sofortige Stilllegung der vom Abgasskandal betroffenen
Fahrzeuge, bei denen das Update noch nicht aufgespielt wurde, ist
rechtswidrig. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der bundesweit
federführend mehr als 5.500 Gerichtsverfahren gegen VW und Händler
führt, teilt mit: „Nachdem die Behörden über Jahre den Manipulationen
tatenlos zugeschaut haben, wollen Sie nunmehr die Fahrzeuge der
Geschädigten sofort stilllegen, ohne Rücksicht auf laufende oder noch
anstehende gerichtliche Verfahren. Der dadurch erzeugte Druck sollte
die letzten dazu zwingen ein fragwürdiges Softwareupdate aufspielen
zu lassen, damit VW aus der Verantwortung entlassen werden kann. Mit
dieser ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Gunsten der
Verbraucher konnten wir dieser verbraucherfeindlichen Praxis nunmehr
einen Riegel vorschieben. Damit müssen die Geschädigten keine Angst
mehr haben, dass Ihr Fahrzeug stillgelegt wird. Dies gilt
insbesondere für solche Geschädigten, die gegen VW in einem
Zivilprozess ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.“
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren
gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten.
Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
5.500 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem
renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger).
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de
Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell