Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Füllt der Schuldner bei bevorstehender Zwangsvollstreckung seine Barkasse bewusst auf, liegt in diesem Verhalten eine Rechtshandlung des Schuldners, die zur Insolvenzanfechtung führt (BGH, Urteil vom 03.02.2011, Az. IX ZR 213/09).
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
Fa. S hat seit 2002 Steuerschulden. Im Zeitraum 2005/2006 werden Zahlungen i. H. v. ca.
EUR 280.000,00 erbracht, teilweise an Vollstreckungsbeamte. Am 01.09.2006 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter I verlangt nach erklärter Insolvenzanfechtung Geld zurück. Er bekommt recht.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Nach § 133 I InsO wird eine Rechtshandlung des Schuldners verlangt. Dies fällt aus, wenn bei der Vermögensverschiebung beim Schuldner kein selbstbestimmtes Handeln vorliegt. So ist es bei der Zwangsvollstreckung. Wenn der Schuldner allerdings aktiv eine Zwangsvollstreckung des Gläubigers fördert, kann dies eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen. Dies ist etwa bei Nichteinlegung von gebotenen Rechtsbehelfen oder bei bewusstem Auffüllen der Barkasse der Fall.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner zum Ablauf der Zwangsvollstreckung mit dem Ziel der Vorteilsverschaffung zugunsten dieses Gläubigers sind stets anfechtungsrelevant“, so Rechts an walt Ulrich Horrion aus Dresden.