Vorsicht vor dem eigenen Steuerberater

Vorsicht vor dem eigenen Steuerberater
Rechtsanwalt Jörg Meyer von BLTS Regensburg
 

Regensburg, den 22.10.2013
Wer sich überlegt, eine steuerrechtliche Selbstanzeige vorzunehmen, stellt sich die Frage, von wem er sich dabei beraten lassen soll. Für viele Steuerpflichtige ist dabei der Steuerberater die erste Wahl. Doch das kann sich als Bumerang erweisen. Der Steuerrechtler Jörg Meyer von BLTS weist auf eine erhebliche Gefahrenquelle für Mandanten und Steuerberater hin.
Zwar ist auch der Steuerberater grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Er darf gegenüber den Finanzbehörden noch nicht einmal den Verdacht einer Steuerhinterziehung äußern. Jedoch muss der Steuerberater seinen Mandanten voll umfänglich beraten und auch zu einer Selbstanzeige oder einer Berichtigung raten, wenn dies rechtlich angezeigt ist. Rechtsanwalt Meyer: „Weigert sich der Mandant dann, eine Selbstanzeige zu erstatten, so wird der Steuerberater das Mandat niederlegen, um nicht in Verdacht zu geraten, Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Auch wenn die Mandatsniederlegung nicht begründet werden muss darf, so wird dies dennoch die Finanzbehörden hellhörig werden lassen. Ermittlungen der Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung könnten die Folge sein. Dies gilt es zu vermeiden.“
Verschärft wird diese Problematik, wenn der Steuerberater die Steuererklärungen als sogenannter Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO ausgefertigt und unterschrieben hat. In diesem Falle treffen ihn dieselben Verpflichtungen wie den Steuerpflichtigen selbst. Meyer: „Insbesondere trifft ihn auch die Pflicht zur Berichtigung gem. 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO. Ist in diesem Falle der Mandant selbst nicht bereit, eine Berichtigung bzw. eine Selbstanzeige vorzunehmen, so muss der Steuerberater dies selbst tun, auch gegen den ausdrücklichen Willen des Mandanten. Denn nur so kann der Steuerberater steuerstrafrechtliche Folgen für sich selbst vermeiden.“
Andernfalls würde der Steuerberater sich selbst einer Steuerhinterziehung schuldig machen. Der Steuerberater hat daher letztlich keine andere Möglichkeit, als eine Selbstanzeige anzufertigen. Besonders in den zuletzt geschilderten Fällen, in denen der Steuerberater gem. § 35 AO verfügungsberechtigt ist, ist somit zu raten, einen bislang unbeteiligten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich bezüglich einer Selbstanzeige beraten zu lassen. „Der Rechtsanwalt steht in der umfassenden Verschwiegenheitspflicht. Er kann und wird den Mandanten daher in keinem Fall gefährden“.

Weitere Informationen unter:
http://www.blts.de