
„Wer schreibt, der bleibt“, lautet ein Sprichwort. Im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Handelsvertretervertrages könnte das bedeuten, dass derjenige Unternehmer, der einen Handelsvertretervertrag gestaltet und dabei die eine oder andere Klausel ganz kreativ zu seinem eigenen Vorteil vorformuliert, seine Vorstellung vom Inhalt eines solchen Vertrages gegenüber seinen potentiellen Vertragspartnern/Handelsvertretern durchsetzen kann. Auf dem Papier mag das dann auch so zutreffen. Vor Gericht muss diese Vertragsgestaltung jedoch nicht immer standhalten.
Auf der Internetseite www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de weist Rechtsanwalt Jan-Henrik Boslak auf einige problematische Klauseln hin und darauf, was bei der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen zu beachten ist. Außerdem finden sich dort einigen gerichtliche Entscheidungen, die unwirksame Klauseln zum Gegenstand haben.
Unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB
Es werden immer wieder Klauseln von Gerichten kassiert, weil diese Klauseln unwirksam sind. Nicht selten verstoßen diese Klauseln gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB.
Formularmäßige Vertragsgestaltung
Voraussetzung für die Anwendung von § 307 BGB ist die formularmäßige Gestaltung eines Handelsvertretervertrages. Denn auf vorformulierte Klauseln findet die Inhaltskontrolle des § 307 BGB auch zwischen Kaufleuten Anwendung. Da grds. der Unternehmer oder die Vertriebsgesellschaft einem Handelsvertreter einen vorformulierten Vertrag zur Unterzeichnung vorlegt, diesen also mit dem Handelsvertreter nicht individuell aushandelt, kommt die Inhaltskontrolle des § 307 BGB oft zur Anwendung.
Grundsätzlich ist die Erstellung und Prüfung eines Handelsvertretervertrages durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen. Die Kontaktaufnahme zu der Kanzlei Boslak ist über www.aktuelles-handelsvertreterrecht.de möglich.
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