Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit heutigem Urteil
seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Preisanpassungsklausel,
die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche
Preisänderungsrecht unverändert in einen Sonderkundenvertrag
übernimmt, uneingeschränkt wirksam ist. Für diesen Fall hat der BGH
zugleich deutlich hervorgehoben, dass das Verhalten der Kunden, die
nach Übersendung einer auf diesen einseitigen Preiserhöhung
basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas beziehen, ohne die
Unbilligkeit Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden, dahin
auszulegen ist, dass die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage
gestellt und ihr unter diesem Aspekt vom Kunden zugestimmt wird.
„Der VKU begrüßt die BGH-Aussagen zu diesem Teilaspekt des
Urteils. Er schafft für Verbraucher und Gasversorger an dieser Stelle
die notwendige Rechtssicherheit“, so VKU-Hauptgeschäftsführer
Hans-Joachim Reck. Der VKU machte aber deutlich, dass eine
abschließende Bewertung des Urteils erst dann erfolgen kann, wenn die
schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. „Ob hiernach dann alle
Erwägungen des BGH zu sachgerechten Lösungen führen, ist allerdings
fraglich“, so Reck weiter.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt rund 1.400
kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie,
Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit über 240.000 Beschäftigten
wurden 2008 Umsatzerlöse von rund 92 Milliarden Euro erwirtschaftet
und etwa 8,8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen
haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 54,2 Prozent in der
Strom-, 51,4 Prozent in der Erdgas-, 77,5 Prozent in der
Trinkwasser-, 53,6 Prozent in der Wärmeversorgung und 11,8 Prozent in
der Abwasserentsorgung.
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