So hatte der Bundesgerichtshof am 12.05.2011 (Az.: I ZR 20/10) in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer für die Bezeichnung seines Unternehmens auf eine fremde Marke zurückgegriffen hat.
Zu klären war die Frage, ob auch dann eine Markenverletzung anzunehmen sei, wenn die Marke nicht „für Waren und Dienstleistungen“, sondern ausschließlich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, wenn der Unternehmensname also der fremden Marke entspricht.
Grundsätzlich sei dies nicht der Fall, so der Gerichtshof der Europäischen Union und auch der Bundesgerichtshof, allerdings kann in einer solchen Benutzung gleichwohl eine Markenverletzung, bzw. eine markenmäßige Benutzung zu sehen sein, „wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.“
Dazu ist also stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, sodass sich pauschale Angaben verbieten.
Eine solche Benutzung erkannten die Richter beispielsweise in Fällen an, in denen das Unternehmenskennzeichen auf Waren angebracht oder für Werbung verwendet wurde.
Fazit:
Der Fall zeigt sehr anschaulich, wie eine rechtliche Grauzone entstehen und genutzt werden kann. Da entsprechende Fälle rechtlich jedoch stets absolute Sensibilität verlangen und individuell beurteilt werden müssen, empfiehlt es sich, in solchen Situationen auf einen spezialisierten Rechtsanwalt zurückzugreifen.
© RA Axel Mittelstaedt 2012 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com
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