Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes will Kartellrecht ins Leere laufen lassen / Kooperationsgemeinschaft unternehmensnaher Krankenkassen befürwortet mehr wettbewerbliche Spielregeln und stimmt dagegen

Trotz Gegenstimmen der Kooperationsgemeinschaft
unternehmensnaher Krankenkassen (kuk) sprach sich gestern der
Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes mit hauchdünner Mehrheit für
zahlreiche Ausnahmen bei der vom Gesetzgeber geplanten Ausweitung des
Kartellrechts auf den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung
aus. „Damit wird das Kartellrecht überwiegend ins Leere laufen“, so
die kuk. Von fairem Wettbewerb könne nicht mehr die Rede sein. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates hatten sich zuvor grundsätzlich für
die Anwendung des Kartellrechts ausgesprochen. Vor allem soll das
Kartellrecht für Selektivverträge angewendet werden. Dabei handelt es
sich um freiwillige Verträge, bei denen Krankenkassen miteinander
konkurrieren. Zum Schluss wurde diese an sich saubere Linie aber auf
Drängen vor allem von größeren Krankenkassen aufgegeben.

Nach dem gestrigen Beschluss sollen nämlich auch sogenannte
Arbeitsgemeinschaften vom Kartellrecht ausgenommen sein. Große
Krankenkassen hätten damit eindeutig einen Marktvorteil, da sie
marktbeherrschend Exklusiv-Preise zu Lasten der anderen
Marktteilnehmer diktieren können.

Wer mehr Wettbewerb und Selektivverträge für sich wolle, so die
kuk, müsse auch die Spielregeln des Kartellrechtes akzeptieren. Es
könne nicht sein, dass sich Krankenkassen, die im Wettbewerb stehen,
durch die Gründung von Arbeitsgemeinschaften dem Kartellrecht
entziehen können, um den Markt zu beherrschen. Ein Missbrauch der
Marktmacht müsse jetzt mit allen Mitteln verhindert werden.

Die kuk erwartet jetzt vom Gesetzgeber klare Regeln für den
Wettbewerb der Krankenkassen.

In der kuk arbeiten die Spitzenorganisationen von
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung und der Knappschaft zusammen.

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Pressesprecherin, Tel: (030) 223 12 122, E-Mail: richterc@bkk-bv.de

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