Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung,§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO – Insolvenzrecht Dresden

Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung,§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO – Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Insolvenzrecht Dresden

Belastet der Schuldner vor der Insolvenz sein Grundstück mit einer Grundschuld, ohne dass eine Forderung besteht, so ist dies eine Vermögensverschwendung (BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az. IX ZB 169/10).

Sachverhalt – Insolvenzrecht Dresden

Im Insolvenzverfahren des S findet Schlusstermin statt. Die 1. Ehefrau beantragt Versagung der Restschuldbefreiung. S habe Vermögen verschwendet (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und seine Mitwirkungspflichten verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). S habe nämlich eine Zahlung auf eine fremde Schuld geleistet und ohne Verpflichtung zwei Grundschulden bestellt.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen, das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, der BGH hebt die Beschlüsse auf und verweist die Sache zurück an das Beschwerdegericht.

Rechtsgründe – Insolvenzrecht Dresden

Verschwendungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind vor allem Luxusaufwendungen. Dazu gehören aber auch der Verbrauch von Werten außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise oder Ausgaben, die im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Zahlung auf eine fremde Schuld ist Vermögensverschwendung. Auch die Bestellung von Fremdgrundschulden ist Vermögensverschwendung. Ob die Bestellung anfechtbar ist, ist unerheblich. Auf eine „Verschwendungsabsicht“ kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt.

Mein Rechtstipp – Insolvenzrecht Dresden

„Schuldner neigen oft dazu, im Vorfeld der Insolvenz Vermögensgegenstände aus der Hand zu geben. Dieses Verhalten kann strafrechtlich relevant sein (§ 283 StGB Bankrott oder § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung), es wirkt sich aber auch nachteilig auf die Restschuldbefreiung aus“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.