Verkehrsrecht: Haftung -Parken am Hang nur mit Handbremse!

Verkehrsrecht: Haftung -Parken am Hang nur mit Handbremse!
Rechtsanwalt Frankfurt, Anwalt Offenbach, Arbeitsrecht
 

Für Sorglosigkeiten im Straßenverkehr ist auf ihm Rahmen eines Dienstverhältnisses kein Platz! Dies musste nun ein Beamter einsehen, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Schadensersatz verurteilte (OVG, 5 LA 50/12).

Der Beamte hatte das Dienstfahrzeug an einer abschüssigen Straße abgestellt und lediglich die Handbremse gezogen aber keinen Gang eingelegt. Es kam deshalb zum Unfall. Die Vollkaskoversicherung zahlte wegen des grob fahrlässigen Verhaltens nur teilweise.

Hierfür nahm der Dienstherr den Beamten in Haftung. Zu Recht, entschied das Gericht. zwar hatte der Beamte zur Verteidigung vorgebracht, dass er das Fahrzeug niemals anders gesichert habe und daher gesenkte Sorgfaltsanforderungen an ihn zu stellen seien, wies das Gericht diesen Vortrag als „ersichtlich fernliegend“ zurück.

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