Verkehrsrecht Dresden und Dippoldiswalde – RA Horrion: Haftungsverteilung bei Fahrsteifenwechsel mit Auffahrunfall

Rechtsgrundsatz: Wechselt ein Fahrzeug die Spur und führt es eine vekehrsbedingte Vollbremsung durch, mit der Folge, dass das dahinter fahrende Fahrzeug einen Auffahrunfall verursacht, so bekommt der Auffahrende eine Haftungsquote von 40% seines Schadens zugesprochen, §§ 7, 17 Abs. 1 u.3 StVG, §§ 7 Abs. 5 S.1, 4 StVO.Urteil AG Bremen vom 03. April 2009, AZ 9 C 529/08,

Sachverhalt. Fahrzeug A wechselt von rechter Fahrspur auf Verzögerungsspur und setzt sich in eine Lücke. Dort vollzieht es eine Vollbremsung. Fahrzeug B befindet sich dahinter und fährt auf. Eigentümer von Fahrzeug B verlangt Schadensersatz.

Rechtsgründe: Anspruchsgrundlage ist § 7 StVG. Gemäß § 17 Abs. 1 u. 3 StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und Verursachungsbeträge vorzunehmen. Fahrer A hat gegen § 7 Abs. 5 und S. 1 StVO verstoßen, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur möglich ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Fahrer B hat gegen § 4 StVO verstoßen, wonach er-so der Anscheinsbeweis-zu nah aufgefahren ist.

Mein Rechtstipp: Werden von Ihnen Fahrspurwechsel vollzogen, möglichst Geschwindigkeit so reduzieren, damit der Sicherheitsabstand schnellst möglich wieder hergestellt wird. Das Beschleunigen als Folge einer emotionalen Erregung ist völlig ungeeignet und erhöht das eigene Haftungsrisiko.