Rechtsgrundsatz: OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009, Az 12 U 263/08(nicht rechtskräftig). Setzen zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge gleichzeitig zum Überholen an. Das hintere Fahrzeug weicht aus und gerät ohne Fremdberührung gegen einen Baum. Es fehlt dann am Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fahrzeugbetrieb und Unfall, wenn nicht feststeht, das sich der hintere PKW-Fahrer durch die Fahrweise des vorderen PKW-Fahrers zum Ausweichen gezwungen sah, um die Kollision zu vermeiden.
Sachverhalt: Am 13.09.2004 gegen 11.00 Uhr fuhren PKW und Motorrad auf Bundesstraße hintereinander her. Beide Fahrzeuge setzten gleichzeitig zum Überholen an. Motorrad muss ausweichen, um Kollision zu vermeiden und gerät gegen Baum. Eine Fahrzeugberührung hat nicht stattgefunden. Motorradfahrer wird schwer verletzt. Motorradfahrer klagt gegen Fahrzeugversicherung und Landgericht spricht Haftungsquote von 50% zu. Schmerzengeld beträgt 75.000 Euro! Das OLG Brandenburg hat das Urteil des LG aufgehoben, d.h. die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Rechtsgründe: Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass durch den Betrieb eines Fahrzeuges ein Schaden entstanden ist. Nicht notwendig ist die Kollision mit dem anderen Fahrzeug. Er reicht aus, wenn sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.
Diese Gefahr muss durch eine Haftungsvorschrift vermieden werden. Notwendig ist der zeitliche und örtliche Zusammenhang des Fahrzeuges mit dem Unfall sowie die Fahrweise des PKW. Diese Fahrweise muss der Motorradfahrer als so gefährlich angesehen haben dürfen, dass sein Ausweichen eine vertretbare Reaktion war. Im vorliegenden Fall konnte der Motorradfahrer ein Fehlverhalten des PKW-Fahrers nicht beweisen.
Mein Rechtstipp: Behalten Sie bei Überholvorgängen den rückwärtigen Verkehr besonders im Blick.