Die finale Version der Tabakproduktrichtlinie
(TPD) wird am 20.12.2013 veröffentlicht. Erstmals betrifft ein
wichtiger Teil der TPD auch die eZigarette (Artikel 18), deren
Regulierung der Verband des eZigarettenhandels immer gefordert hat.
Doch bei genauer Prüfung des vorgeschlagenen Textes, der dem VdeH
vorliegt, gibt es eine Vielzahl von offenen Fragen und kritischen
Anmerkungen.
Folgende Bestimmungen sind aus Sicht des VdeH besonders kritisch
zu bewerten:
1. Ãœbertragung der Tabakmarken auf eZigaretten
Das Verbot des sogenannten „brand stretching“ spielte in der
Strategie der EU und den bisherigen Entwürfen immer eine große Rolle.
In der Neufassung wird es ohne erkennbaren Grund nicht mehr verboten.
Anmerkung: Brand stretching bedeutet in Zeiten des Eintritts der
Tabakindustrie in den eZigarettenmarkt die Ãœbertragung erfolgreicher
Tabakmarken auf eZigaretten. Das war den Verfassern der Richtlinie
bisher ein Dorn im Auge, da hiermit vor allem junge Raucher
angesprochen werden könnten und durch Markenidentität die eZigarette
auch als Einstieg in den Tabakkonsum dienen könnte (Gateway-Effekt).
Jugendschutz ist eine treibende Komponente für die gesamte
Tabakrichtlinie. Der VdeH fragt: Warum haben die Autoren der
Richtlinie eine so wichtige Säule der TPD einfach umgestoßen?
2. Freie Meinungsäußerung in Gefahr
Im Zuge des geplanten Werbeverbots für eZigaretten werden
Bestimmungen formuliert, die für Privatbürger ein weitreichendes
Verbot von öffentlichen Beiträgen und Äußerungen zu eZigaretten
bedeuten könnten.
Anmerkung: Viele eZigarettennutzer tauschen sich in Foren, Blogs,
Communities u.v.m. seit Jahren über ihre Erfahrungen mit der
eZigarette aus. Diese Foren sind demokratische Informations- und
Sammelzentren für alle aktiven Bürger, die den politischen
Gestaltungsprozess zur eZigarette entscheidend mitbestimmt haben. Ein
generelles Verbot dieser Aktivitäten wäre ein glatter Verstoß gegen
die Charta der Grundrechte der EU (Meinungsfreiheit, Kap. II, Art.
11, Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und eine
Missachtung demokratischer Prinzipien.
3. Wettbewerbsnachteile für die eZigarette
Die sinnvollen Werbebeschränkungen der TPD werden eins zu eins auf
die eZigarette übertragen.
Anmerkung: Damit ist es untersagt (auch auf der Verpackung)
mitzuteilen, dass eZigaretten weniger schädlich als Tabak sind oder
Mehrwegprodukte gegenüber Einwegprodukten die Umwelt schonen. Nimmt
man die geforderten umfangreichen Unbedenklichkeitsnachweise und
arzneimittelähnlichen Studien hinzu, ergibt sich eine
Doppelregulierung für die eZigarette, der so weder Tabakprodukte noch
Arzneimittel unterliegen. Das bessere Produkt wird also von Anfang an
benachteiligt. Gründe?
Kommentar des VdeH-Vorsitzenden Dac Sprengel zur TPD
„Endlich ist ein Rahmen für die eZigarette gefunden. Bei wichtigen
und wünschenswerten Themen wie Altersbeschränkung, Brand stretching
(Jugendschutz) und harmonisierten Regeln für Aromen hat die EU ihr
Ziel jedoch verfehlt. Dafür werden der eZigarette doppelte Bürden aus
Arzneimittel- und Tabakrecht auferlegt und die Meinungsfreiheit für
EU-Bürger beschnitten.“
Pressekontakt:
Philip Drögemüller
Verband des eZigarettenhandels
Pressesprecher
Tel: 04105-8598723
Fax: 04105-8598790
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