VBLP begrüßt aktuelle Entscheidung zu Outplacement/Newplacement

Mit dem noch im Dezember 2020 beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 wurde ? 3 Nummer 19 wie folgt gefasst:
?Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
für Maßnahmen nach ? 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;?.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind bereits seit dem 01.01.2019 ausdrücklich steuerfrei. Mit der gesetzlichen Ergänzung in ? 3 Nr. 19 EStG wird jetzt rückwirkend zum 01.01.2020 geregelt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder durch ihn veranlasste von einem Dritten durchgeführte Beratung zur beruflichen Neuorientierung (sogenannte „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
In der Vergangenheit mussten o.g. Zuwendungen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil deklariert werden. Die Steuerfreiheit bezog sich bisher nur auf Transfermaßnahmen nach ? 110/111 SGB III. Nun gilt diese lange diskutierte gesetzliche Reglung endlich auch für die Durchführung von Einzeloutplacementmaßnahmen und stellt somit einen wichtigen Meilenstein rund um faires Trennungsmanagement für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dar.
Anbei erhalten Sie die offizielle Meldung des BDU https://www.bdu.de/news/outplacementberatung-wird-steuerfrei/
Gern beraten wir Sie ausführlich an unseren Standorten zu diesem und anderen Themen.