
Gemäß UV-Schutz-Verordnung (UVSV) muss ab dem 1. November 2012 beim Betrieb von UV-Besonnungsanlagen („Solarien“) zwingend eine auf den jeweiligen Nutzer abgestimmte Hauttypbestimmung und Dosierungsplanung durch Fachpersonal angeboten werden. Das beinhaltet auch die Einweisung in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes durch den betreuenden Mitarbeiter. Hinzu kommen zahlreiche technische Vorgaben, die zu erfüllen sind. Das betrifft neben reinen Solarien oder Bäderbetrieben, die über UV-Bestrahlungsgeräte verfügen, auch entsprechende Fitness- und Gesundheits-Studios sowie Wellness-Einrichtungen.
Gesetzliche Vorgaben zur Beratung
Laut UV-Schutz-Verordnung muss ab dem 1. November 2012 dem Interessenten durch entsprechend qualifiziertes und zertifiziertes Fachpersonal zwingend angeboten werden:
– die Nutzerin oder den Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen,
– eine auf die Person abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 der UVSV vorzunehmen,
– einen auf die Person abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 der UVSV zu erstellen.
Was bedeutet das für die Beratungspraxis?
Für Unternehmen, die Kunden und Interessenten den Zugang zu UV-Bestrahlungsgeräten ermöglichen, bedeutet das, dass die Bestandteile Einweisung in sichere Bedienung, Hauttypbestimmung und abgestimmter Dosierungsplan insoweit verpflichtend sind, dass sie dem Kunden/Interessenten angeboten werden müssen. Ob der Kunde/Interessent sie nutzen möchte, liegt ausschließlich in seinem Entscheidungsspielraum. Dies bedeutet aber auch: Die Entscheidung des Kunden muss entsprechend protokolliert werden und die folgenden Schritte der Beratung/Betreuung sind an diese Entscheidung anzupassen.
Wenn ein Kunde die Beratung ablehnt…
Der Kunde/Interessent kann selbst frei wählen. Lehnt er die Beratung ab, die ihm angeboten werden muss, kann er die UV-Bestrahlungsgeräte auf eigenes Risiko nutzen.
Wichtig: Alle weiteren gesetzlichen Vorgaben müssen aber dennoch erfüllt sein! Das umfasst vor allem das Vorhandensein von qualifizierten und zertifizierten Fachkräften. Denn diese Fachkräfte müssen dem Kunden nach UVSV vor seiner Entscheidung die entsprechenden Angebote gemacht und die entsprechende Entscheidung protokolliert haben.
Gesetzliche Vorgaben zur Personalqualifizierung
Gemäß UV-Schutz-Verordnung muss bei mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten während der kompletten Betriebszeit mindestens eine zertifizierte Fachkraft anwesend sein.
Als Fachpersonal gemäß UV-Schutz-Verordnung gilt, wer an einer Schulung nach UVSV teilgenommen hat, geprüft und zertifiziert wurde sowie mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach der UV-Schutz-Verordnung teilnimmt. Für die Schulung des Fachpersonals beträgt die Übergangsfrist 6 Monate ab Verkündung. Das bedeutet, ab dem 01.11.2012 ist ein reiner Selbstbedienungsbetrieb ohne entsprechend qualifizierte Fachkräfte nicht mehr gestattet. Bei bis zu zwei Geräten ist es ausreichend, wenn zeitweise – also nicht die komplette Betriebszeit – eine solche qualifizierte und zertifizierte Fachkraft anwesend ist.
Vorgaben zeitnah umsetzen
Mithilfe der Weiterbildung der BSA-Akademie zur „Fachkraft UVSV“ können alle Unternehmen, die UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, ihre Mitarbeiter optimal auf eine Personenzertifizierung gemäß UVSV vorbereiten. Direkt im Anschluss an die BSA-Qualifikation kann eine solche Zertifizierung, welche durch die unabhängige Zertifizierungsstelle BSA-Zert vorgenommen wird, erfolgen. Weitere Informationen unter: www.bsa-akademie.de/uv-schutz.
Weitere Informationen unter:
http://www.bsa-akademie.de/uv-schutz