Urteil des LG Frankfurt am Main:

Urteil des LG Frankfurt am Main:

Die beklagte Bank hatte der Kommune im Jahr 2006, ein Lehman Pendulum Note zum Zwecke der Rücklagensicherung empfohlen. Die Kommune hatte einen insgesamt anzulegenden Betrag von
1.000.000,00, der zur Rücklagenbildung mittel- bis langfristig möglichst mit hoher Verzinsung investiert werden sollte. Als Kommune darf sie keine Geldanlage tätigen, mit welcher Risiken eingegangen werden. Sie unterliegt dem sog. Spekulationsverbot, dass verfassungsrechtlich auf Art. 28II GG und in Bayern auf der BayGO
basiert.

Vor diesem Hintergrund wurde mit der Bank ein Vermögensberatungsauftrag vereinbart. Für die Ausführung dieses Vermögensberatungsauftrags erhielt die Credit Suisse Deutschland AG eine Vergütung von 0,80 % pro Jahr, mithin jährlich 8.000,00.

Auf Grundlage dieses Beratungsvertrages wurde der Kommune unter anderem der Kauf einer dreijährigen, 2,5%igen Pendulum Note der Lehman Brothers als Emittentin über 500.000,00 geraten. Dieser Note lag ein globales Portfolio von zwanzig gleichgewichtigen Aktien zugrunde.

Die Kommune konnte in der von Rechtsanwältin Appelt geführten Klage vor dem LG Frankfurt am Main (2-21 O 77/09) nachweisen, dass die Credit Swiss Deutschland AG die Kommune fehlberaten hatte. Insbesondere haftet die Bank, da sie von der Emittentin eine weitere Vergütung erhalten hatte, die sie ihrer Kundin gegenüber nicht offen legte.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kommune hat so ihren Schaden von 500.000,00 zuzüglich einer Verzinsung von 4% bis Klageerhebung und danach von 5% über Basiszinssatz ersetzt erhalten.

Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Anja Appelt und Rechtsanwalt Thorsten Krause.