Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Um was genau handelt es sich bei Vorratsdatenspeicherung?

Bei der Vorratsdatenspeicherung erheben öffentliche Stellen personenbezogene Daten, ohne dass diese Daten aktuell benötigt werden. Die Erhebung und Speicherung erfolgt pro forma für den Fall, dass die Daten später benötigt werden. Üblicherweise sind dies sogenannte Verkehrsdaten, also Telekommunikations-Verbindungsdaten wie insbesondere IP-Adresse, Ort, Zeit, Dauer, Teilnehmer und Art eines Telefonats (Mobilfunk, Festnetz, IP).

Die Erhebung und Speicherung der Daten erfolgt ohne konkrete Gefahr oder Verdacht und soll die Verfolgung von schweren Straftaten ermöglichen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Überwachung und vermindert die Anonymität im Internet. Von einer Überwachung (wie z.B. durch die NSA) unterscheidet sich die Vorratsdatenspeicherung dadurch, dass die Verkehrsdaten (z.B. wer hat mit wem telefoniert) und nicht die Daten (worüber wurde telefoniert) erhoben und gespeichert werden.

Wie war die Rechtslage in Deutschland vor diesem Urteil?

Auf Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG hatte die Bundesrepublik Deutschland im Januar 2008 die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Verbindungsdaten wurden für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Entstehung gespeichert. Hiergegen legten über 30.000 Bürger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Am 02. März 2010 erklärte dieses das deutsche Gesetz für nichtig, da es hierin einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (Fernmeldegeheimnis) sah. Seit diesem Zeitpunkt wird in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung mehr durchgeführt. Alle bis dorthin gesammelten Daten mussten gelöscht werden.–

Was hat der EuGH entschieden?

Mit seinem Urteil vom 08. April 2014 hat der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt. Es verstößt demnach gegen die europäische Grundrechte-Charta, wenn ohne Verdacht sogenannte Metadaten gespeichert werden. Durch die Auswertung solcher Daten können sehr genaue Schlüsse über das Leben von Bürgern gezogen werden, was bei diesen das Gefühl auslöst, Gegenstand einer ständigen „Überwachung“ zu sein. Der EuGH stellte aber klar, dass eine Datenspeicherung grundsätzlich zulässig sei, die bisherige Richtlinie aber viel zu weit gefasst war. Insbesondere war z.B. nicht vorgeschrieben, dass die erhobenen Daten innerhalb der EU gespeichert werden müssen. Auch enthielt die Richtlinie keine Verpflichtung für die Staaten, die Erhebung auf die Verfolgung schwerer Straftaten zu beschränken.

Die Richtlinie 2006/24/EG ist nach dem Urteil des EuGH als nichtig und damit als nie existent zu betrachten. Es besteht für die Mitgliedstaaten der EU keine Pflicht, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Was sind die Konsequenzen für Deutschland?

Vor diesem Urteil des EuGH hatte Deutschland ab 2010 keine Vorratsdatenspeicherung, war aber nach der Richtlinie 2006/24/EG eigentlich hierzu verpflichtet. Nach deren Unwirksamkeit ist Deutschland nicht mehr verpflichtet, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Deutschland ist aber auch nicht daran gehindert, eine nationale Regelung zu treffen und die Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen. Solange in einem neuen Gesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2010 eingehalten würden, wäre dies auch rechtlich zulässig.

Ob und wann eine solche nationale Neuregelung kommt, ist primär eine politische Frage. Es ist damit zu rechnen, dass die Diskussion um die Datenspeicherung weitergehen wird. Auch möglich ist, dass die EU eine neue Richtlinie erlässt und Deutschland dadurch wieder gezwungen wäre, eine Regelung zu treffen. Hier gilt jedoch auch, dass das „Ob“ einer neuen Richtlinie primär eine politische Entscheidung sein dürfte.

Weitere Informationen unter:
http://www.webvocat.de