Durch die Finanzverwaltung werden Konten gepfändet, um ausstehende Steuerforderungen beim Schuldner zu vollstrecken. Dies beschränkt den Zugriff des Kontoinhabers auf seine Geldmittel, sofern sie oberhalb des gesetzlichen Pfändungsschutzes liegen und verursacht massive Einschränkungen und Probleme in allen Bereichen der alltäglichen Lebens- und Geschäftsführung.
Sofern keine Verfahrensfehler vorliegen, kommt es nicht willkürlich zur Pfändung. Vielmehr ist sie als gesetzliche Vollstreckungsmaßnahme im Voraus durch die Zustellung des sogenannten Vollstreckungstitels an den Steuerzahler anzukündigen. Nur wenn er die notwendigen Zahlungen nicht leistet, sollte es auch tatsächlich zur Pfändung kommen.
Meist liegen die Ursachen einer Kontopfändung in einem Verständigungsdefizit zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Die angespannte Finanzlage des Staates motiviert die Finanzverwaltung, ihre rechtlichen Möglichkeiten zum Forderungseinzug voll auszuschöpfen. In dieser Situation wird es schnell gleichgültig, ob der betroffene Steuerzahler versäumte, einen Stundungsantrag zu stellen, oder vergaß, mit der Vollstreckungsstelle den Aufschub der Vollstreckung auszuhandeln. Gerade scheinbare Details begründen häufig eine Kontopfändung durch das Finanzamt.
Besondere Vorsicht ist im Umgang mit Steuerbescheiden geboten. Es mag dem Steuerzahler unlogisch erscheinen, jedoch ist er in jedem Fall zur Begleichung festgesetzter Nachzahlungsbeträge verpflichtet – auch dann, wenn er einen Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat!
Die Finanzbehörden haben das Recht zur Vollstreckung der umstrittenen Beträge und nutzen es in der Regel auch. Für den Steuerzahler besteht die einzige Alternative zur Zahlung des fraglichen Betrages darin, im Einspruchsverfahren die Vollziehungsaussetzung anzustreben. Bis diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, geht mit einer Zahlungsverweigerung eine drohende Kontopfändung einher.
Aus der möglichen Pfändung wird schnell eine tatsächlich vollstreckte, wenn dem betroffenen Steuerzahler von der Finanzverwaltung in Schriftform mit Zwangsmaßnahmen gedroht wird.
Im eigenen Interesse sollte er nun rasch handeln und es in jedem Fall vermeiden, Schriftsätze zu ignorieren, denn sobald diese zugestellt wurden, sind sie wirksam – geöffnet oder nicht.
Um die akute Gefahr der Kontopfändung abzuwenden, bleibt dem Betroffenen an dieser Stelle nur die Kommunikation mit den verantwortlichen Entscheidungsträgern. Es handelt sich um eine Ermessensfrage, die nur dann im Interesse des Steuerzahlers zu lösen ist, wenn es gelingt, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass die Kontopfändung nicht in ihrem Interesse liegt. Zu diesem Zweck sollte zuerst die Vollstreckungsstelle über die Ursachen informiert werden, aufgrund derer die Zahlung noch nicht vorgenommen wurde. Zudem ist es ratsam, dem zuständigen Finanzamt einen detaillierten Zahlungsplan zukommen zu lassen, der den Zahlungszeitpunkt und die Modalitäten beinhaltet, unter denen der ausstehende Betrag gezahlt werden kann. Der Steuerpflichtige sollte sich jedoch stets der Ermessensnatur der Entscheidung bewusst bleiben. Er hat keine rechtliche Grundlage für den Zahlungsaufschub und muss dementsprechend sachlich, zuvorkommend und freundlich argumentieren, auch wenn es schwerfallen sollte. Andernfalls steigt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die verantwortlichen Personen nicht in seinem Interesse entscheiden.
Um eine zweckdienliche, sachlich geprägte Kommunikation über dieses sensible Thema sicherzustellen, lohnt sich die Einschaltung eines Steuerexperten mit umfassender Erfahrung im Umgang mit den deutschen Finanzbehörden.
Seine, in vielen Jahren beruflicher Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden erworbenen, Erfahrungswerte, setzt der Hamburger Steuerberater und Privatdozent an der Promis University of London, Günter Zielinski gerne für die Durchsetzung der Anliegen seiner Mandanten ein.
Für wertvolle Ratschläge und Informationen zur Entschärfung von Konflikten mit der Finanzverwaltung steht er jederzeit zur Verfügung.