Urheberrecht: Ist die Verwendung von Storify oder ähnlicher Kuratierungstools auf der eigenen Webseite zulässig?

Urheberrecht: Ist die Verwendung von Storify oder ähnlicher Kuratierungstools auf der eigenen Webseite zulässig?
Rechtsanwältin Daniela Wagner-Schneider LL.M.
 

Im Ergebnis handelt es sich hierbei um nützliche Tools, welche helfen die vielen Informationen, die sich zu verschiedenen Themen im Internet finden, zu kanalisieren und diese so für die eigene Webseite aufzubereiten.

Rechtlich problematisch wird der Einsatz solcher Tools, sobald die Fremdinhalte, welche auf der eigenen Webseite vervielfältigt oder verbreitet werden, urheberrechtlich geschützt sind.

Ob Urheberrechtsschutz besteht, hängt davon ab, welches konkrete Werk vorliegt:

Texte sind beispielsweise nach § 2 UrhG nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine hinreichende Schöpfungshöhe (d. h. bestimmte Qualität, Kreativität, Länge des Textes) aufweisen. Bilder bzw. Audio- und Videoinhalte sind hingegen grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

Sind die Fremdinhalte urheberrechtlich geschützt und wird beim Einsatz der Kuratierungsdienste nicht nur (rechtlich in der Regel unproblematisch) einfach auf diese Fremdinhalte verlinkt, sondern werden die Inhalte zum Beispiel unmittelbar auf der eigenen Webseite veröffentlicht, ist für den Nutzer solcher Tools höchste Vorsicht geboten, da hier eine Haftungsfalle vorliegt und Abmahnungen drohen.

Fazit:

Bei dem Einsatz von Kuratierungsdiensten ist aus urheberrechtlicher Sicht Vorsicht geboten, da es aus unserer Sicht derzeit praktisch nicht möglich ist, diese 100 % rechtssicher zu benutzen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf den Einsatz der Tools umfänglich verzichtet werden muss. Im Zweifel sollten die Inhalte rechtlich überprüft und die Fragen hinsichtlich der Urheberrechtslage abgeklärt werden. So werden die rechtlichen Risiken beim Einsatz von Kuratierungsdiensten zumindest minimiert.