§ 201a StGB ist überschrieben mit „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Sanktioniert wird durch diese Norm dementsprechend vordringlich das Anfertigen von Bildern von anderen Personen in deren Rückzugsgebiet oder in Situationen der Hilflosigkeit.
Der Hauptanwendungsfall ist das unbefugte Anfertigen von Bildern von Personen in einer Wohnung (oder in gegen Einblick geschützten Räumlichkeiten), wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensraum der abgebildeten Person verletzt wird. Der räumliche Anwendungsbereich ist somit auf Personen beschränkt, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme in einer (nicht notwendigerweise der eigenen) Wohnung befinden. Die Wohnung muss dabei nicht speziell gegen Einblick gesichert sein. Dabei sind mache Bereiche eines Hauses auszuklammern, wie z.B. der Hausflur, Kellerabteile oder die Tiefgarage (in einem Mehrfamilienhaus). Problematisch ist jedoch das zweite Tatbestandsmerkmal, da das Gesetz neben der Aufnahme des Fotos auch verlangt, dass durch diese der „höchstpersönliche Lebensbereich“ der abgebildeten Person verletzt wird. Dieses Merkmal kann so verstanden werden, dass eine Strafbarkeit nur gegeben ist, wenn die Bildaufnahme den höchstpersönlichen Bereich des Lebens wie z.B. Krankheit, Tod oder Sexualität zeigt, nicht aber den „nur“ persönlichen Bereich wie z.B. Essen, Trinken, Arbeiten oder Schlafen. Eine andere Deutung ist, dass eine Wohnung stets ein Raum höchstpersönlichen Charakters ist, und dementsprechend jede Aufnahme einer Person – gleich bei welcher Tätigkeit – eine Straftat darstellt.
Die zweite Auslegung ist durch den Wortlaut der Norm nicht gedeckt. Dieser lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Insoweit der Gesetzgeber gewollt hätte, dass jede Aufnahme einer Person innerhalb einer Wohnung unter Strafe gestellt ist, hätte es nicht des letzten Satzes bedurft, da dieser dem Wortlaut nach eine Einschränkung darstellt.
Allerdings erfordert es nicht einmal die Pressefreiheit, dass heimliche Aufnahmen von Personen in ihren Wohnungen gemacht werden. Auch ist gesetzessystematisch nicht nachvollziehbar, dass das Anfertigen von Bildern strafrechtlich anders behandelt wird als das Lesen fremder Briefe (§ 202 StGB) oder das Ausspähen fremder Daten (§ 202a StGB). Demnach sprechen die besseren Argumente (und die Rechtssicherheit) dafür, dass das unbefugte Anfertigen von Bildern von Personen in einer Wohnung regelmäßig deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
Fotografen sollten dementsprechend nie unbefugt Fotos von Dritten anfertigen, wenn sich das „Motiv“ in einer Wohnung befindet.
Die Norm des § 201a StGB stellt neben dem Fotografieren von Personen in Wohnungen noch viele weitere Handlungen unter Strafe, darunter auch die Übertragung oder Zugänglichmachung solcher Fotos. Die umfassende Darstellung aller verbotenen Handlungen sprengt jedoch den Rahmen dieses Newsletter-Artikels.