uravendis Rechtsanwälte ++ OLG Karlsruhe: Abgrenzung zwischen Ernährungsberatung und ärztlicher (Fern-)Behandlung

Wer mit einem umfangreichen Fragebogen zu gesundheitlichen Problemen wirbt, weiter darauf hinweist, er arbeite seit Jahren erfolgreich in der Gesundheitsbranche und informiere nicht nur umfassend über gesunde Ernährung, sondern auch über eine gesunde Lebensweise, zudem ankündigt, die „ausgebildeten Fachberater“ könnten den Interessenten „zeigen, wie Sie durch den gezielten Einsatz von Lebensmitteln die Selbstheilungskräfte Ihres Körpers aktivieren können, und wie Lebensmittel in der richtigen Kombination als Heilmittel bei gesundheitlichen Störungen“ einzusetzen seien, und schließlich damit wirbt, die eingesetzten Berater seien „Gesundheitsberater/innen“ und an der „Akademie für Heilkunde“ (nicht nur) „ernährungsphysiologisch“, (sondern auch) „naturheilkundlich“ ausgebildet, wirbt für eine Fernbehandlung i.S.d. § 9 Heilmittelwerbegesetz.